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Wie geht das?

Um einen Einblick in den grundsätzlichen Ablauf der Arbeitsplatzevaluierung zu erhalten, empfehlen wir die nachstehenden "8 Schritte zum sicheren Arbeitsplatz". Gehen Sie die Inhalte Schritt für Schritt durch, und sehen Sie sich auch die Animationen komplett an.

Hinweis: Achten Sie darauf, dass Ihre Lautsprecher eingeschaltet sind bzw. Ihr PC/Notebook nicht im "Ton aus" Modus ist!


Die 8 Schritte zum sicheren Arbeitsplatz

  1. Was versteht man eigentlich unter "Arbeitsplatzevaluierung"? 
  2. Wie geht das genau? 
  3. Wer führt die Arbeitsplatzevaluierung durch?
  4. Es kommt auf die Betrachtung an
  5. Vorhandene Angaben in und Arbeiten mit den Grundevaluierungen
  6. Das Ausfüllen der Dokumente
  7. Tipps und Dokumente für Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  8. Hintergrundinformationen, Aufbewahrung und Korrekturen in den Dokumenten

Evaluierung und Präventivdienste in Kleinbetrieben (mit maximal 50 Beschäftigten)

Vor allem in kleineren Betrieben entsteht immer wieder einer gewissen Verwirrung, wenn es um die Themen „Durchführung der Evaluierung“ und „Betreuung durch Präventivdienste“ geht. Daher haben wir Informationen speziell für Kleinbetriebe hier unter "Wie geht das " als Fragenliste zusammengefasst. Anhand der folgenden Fragen und vor allem der Antworten, die Sie erhalten, wenn Sie auf eine der Fragen klicken, können Sie die für Sie wesentlichen Informationen zu den Themen „Evaluierung und Präventivdienste in Kleinbetrieben“ erfahren.

Fragen zur Evaluierung von Kleinbetrieben

Klicken Sie einfach eine Frage an, und die entsprechende Antwort "klappt auf". Neuerliches Anklicken klappt die Antwort wieder ein.

  • Für die Durchführung und Dokumentation der Evaluierung ist grundsätzlich immer der Arbeitgeber zuständig. Präventivdienste – das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM) unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Evaluierung.
  • Jeder Betrieb muss nach § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Präventivdienste, das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM), bestellen.

    SFK benötigen eine achtwöchige Spezialausbildung, die z.B. von der AUVA angeboten wird und sind nicht mit SVP (Sicherheitsvertrauenspersonen) zu verwechseln, die nur eine dreitätige Ausbildung absolvieren müssen.

    Arbeitsmediziner müssen nach dem Medizinstudium noch eine 12wöchige Ausbildung zum Arbeitsmediziner absolvieren.

  • In Kleinbetrieben (das sind definitionsgemäß Arbeitsstätten mit maximal 50 Beschäftigten) kann die Betreuung durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner auf Antrag durch das regional zuständige Präventionszentrum der AUVA, von „AUVAsicher“ erfolgen.

    Hat ein Betrieb mit mehreren Arbeitsstätten jedoch (insgesamt) mehr als 250 Beschäftigte, kann auch die Betreuung der Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten nicht durch AUVAsicher erfolgen.

  • Am besten über das Internet, und zwar unter folgendem Link.

    Dort finden Sie ein „Formular – kostenlose Präventionsberatung“ sowie Adresse und Telefonnummer des regional für Sie zuständigen Präventionszentrums.

  • Nein.

    SFK und AM von „AUVAsicher“ beraten vor Ort über alle nach ASchG relevanten Aspekte zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Gerne beraten Sie die Experten der AUVA im Rahmen der Betreuung auch über die Evaluierung und deren Dokumentation. Die Ergebnisse, die Sie in Form eines Beratungsberichts erhalten, können natürlich auch für Ihre Evaluierung herangezogen werden.

  • Die AUVA führt durch die Experten ihrer Organisationseinheit „AUVAsicher“ die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Kleinbetriebe auf Anfrage durch, die in § 73 des ASchG gefordert ist.

    Die Evaluierung und deren Dokumentation nach §§ 4 und 5 ASchG muss vom Arbeitgeber selbst oder einer von ihm ernannten oder beauftragten Person durchgeführt werden. Die AUVA berät zwar über Evaluierung und Dokumentation, führt sie aber nicht durch.

  • Je nach Größe der Arbeitsstätte (ein Betrieb kann aus mehreren Arbeitsstätten bestehen) besuchen SFK und AM diese mindestens:

    • einmal im Jahr, wenn die Arbeitsstätte zwischen 11 und 50 Arbeitnehmer hat
    • einmal alle zwei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat.
    • einmal alle drei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat und es sich um reinen Bürobetrieb (oder mit Bürobetrieb vergleichbaren Tätigkeiten) handelt

Weitere nützliche Tipps und Übersichten finden Sie auch im Folder "Arbeitsplatzevaluierung", den Sie hier downloaden können:

Eine weitere Einführung und Erklärung zu Themen und handelnden Personen bietet dieser Folder:
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