Entsprechend § 5 Abs.3 und § 9 Abs. 1
VOC Anlagen-VO dürfen die Emissionsmessungen bei Betriebsanlagen
mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 2 t durch Berechnungen ersetzt werden.
Das vorliegende Berechnungsmodell für die Grenzwerte von org. Kohlenstoff und Staubemissionen
wurde, auf Antrag der WKÖ vom BMfWA als geeignet und einer Messung gleichwertig
anerkannt.