Nutzung
Gemäß § 172 ASVG trifft die AUVA als Unfallversicherungsträger Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Software EMES wurde im Auftrag der AUVA erstellt und soll einen Beitrag zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten leisten. Zu diesem Zweck wird diese Software kostenlos und ohne Gewährleistung allen Nutzern der frei zugänglichen Website eval.at zur Verfügung gestellt.
Die Urheberin erlaubt die Verwendung von EMES als kostenlose Software auch zu Beratungszwecken, sofern die reine Nutzung von EMES nicht kommerziell verwendet wird.
Ausdrücklich verboten ist die entgeltliche Verwendung (beispielsweise Verwertung, Vervielfältigung, Vermietung) dieser Software, zumal sie dem Zweck einer kostenlosen Software widersprechen würde und gem. § 81 ASVG unzulässig wäre.
Einsatz bei der Evaluierung
Die Nutzung von EMES bei der Evaluierung von elektromagnetischen Feldern (EMF) mit EMES ist ein unterstützendes Mittel vor allem für Klein- und Mittelbetriebe.
In keinem Fall kann EMES eine sorgfältige Ermittlung und Beurteilung der möglichen Immission von EMF im Rahmen einer Begehung ersetzen.
Im Rahmen dieses Prozesses ist auch zu ermitteln, welche Beurteilungsmethoden und Maßnahmen im konkreten Fall notwendig und umzusetzen sind. EMES realisiert nur eine der möglichen und im konkreten Falle auszuwählenden Methoden.
Die in EMES enthaltenen Daten von Feldquellen wurden teilweise von kundigen Nutzern vermessen und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Das EMES Team nimmt eine Überprüfung auf Plausibilität vor und ist berechtigt, die Daten in eine passende EMES Kategorie einzuordnen, sofern die Plausibilitätsprüfung keinen Zweifel an der Anwendbarkeit der Daten ergibt. Für die Erfassung der von Dritten bereitgestellten Daten und damit für Exaktheit, Messfehler, etc. kann das EMES Team keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ist der Nutzer der EMES Experten-Funktionalität für die Qualität und Anwendung der von ihm am lokalen Rechner importierten Daten selbst verantwortlich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von EMES die ArbeitgeberInnen in keiner Weise von ihren umfangreichen gesetzlichen Pflichten, insbesondere durch das ASchG und die VEMF entbinden.
Eine gesetzeskonforme Evaluierung von EMF liegt erst dann vor, wenn die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen umgesetzt wurden und durch weitere betriebliche Dokumente (z.B. Betriebsanleitungen, Konformitätserklärungen, Unterweisungsnachweise, etc.) belegt sind.