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VOLV - Vibration

VOLV - Ermittlung und Beurteilung bei Vibrationsbelastung

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss nach den §§ 6 und 7 der VOLV (Verordnung Lärm und Vibration) auch festgestellt werden, ob die Arbeitnehmer einer Vibrationsbelastung ausgesetzt sein könnten, wobei zwischen Hand-, Arm- und Ganzkörpervibrationen unterschieden wird.

Laut § 3. (1) dürfen die nachstehenden Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden: 

  • Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
  • Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;

Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.

Ergibt diese Beurteilung, dass eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann, muss eine repräsentative Messung erfolgen. Aufgrund der Ermittlung und Beurteilung müssen geeignete Maßnahmen festgelegt und in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten - eine eigene Dokumentvorlage ist auf eval.at vorhanden - dokumentiert werden.

Generell sollte laut § 4. (1) die Exposition der Arbeitnehmer/innen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 anzuwenden.

Die Auslösewerte betragen:

  • Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;
  • Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;

In bestimmten Räumen, die in § 5 (1) VOLV definiert sind (in der Regel: Büroräume, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen), muss die Exposition der Ganzkörper-Vibrationen so niedrig wie möglich gehalten werden und es darf maximal der Auslösewert von aw,8h = 0,5 m/s2 erreicht werden.

Grundsätzlich wird zwischen Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörpervibrationen unterschieden. Hand-Arm-Vibrationen treten immer in Zusammenhang mit einem (oft ortsveränderlich eingesetzten) Arbeitsmittel auf,

Zu den besonders schutzbedürftigen Personen zählen insbesondere Schwangere und stillende Mütter, Jugendliche und Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer/innen und behinderte Arbeitnehmer/innen. Sind solche Arbeitnehmer/innen exponiert, müssen Maßnahmen überlegt werden (z.B. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz).

In dem Fall, dass es sich um eine eindeutige Zuordnung der Vibrationsbelastung zu einer bestimmten Maschine oder Anlage handelt, ist diese (Bezeichnung, Type) konkret anzuführen. In einer Anlage sollen die Herstellerangaben bez. Vibrationsbelastung (die in der Bedienungsanleitung angeführt werden müssen) und die zu treffenden Maßnahmen anhand der Bedienungsanleitung angeführt sein. Wird der Expositionsgrenzwert überschritten, muss gem. § 3 (1) VOLV die Arbeit sofort eingestellt werden! 

Der Arbeitgeber ist für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz zuständig, wobei diese Verpflichtung delegiert werden kann (z.B. an die Sicherheitsfachkraft und/oder die/den Arbeitsmediziner/in). In jedem Fall müssen Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner/in sowie Betriebsrat oder (wenn kein Betriebsrat vorhanden oder von diesem delegiert) Sicherheitsvertrauensperson(en) bei Durchführung der Evaluierung beigezogen werden. Überdies wird empfohlen, Personen aus den fraglichen Bereichen (z.B. Werkstätten Meister) zu beteiligen.

Nach § 6 (4) VOLV dürfen Messungen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderliche Fachkenntnis besitzen und für gewissenhafte und repräsentative Messungen die nötigen Voraussetzungen mitbringen. Dies können auch Betriebsangehörige sein, empfohlen wird in jedem Fall der Besuch eines entsprechenden Fachseminars. Auch die AUVA bietet die Durchführung von Messungen an. Messungen müssen wiederholt werden, wenn sich messrelevante Faktoren wie Maschinen, Arbeitsvorgänge, Werkzeuge oder bauliche Gegebenheiten ändern. Im Falle von Hand-Arm-Vibrationen für Arbeitsmittel, die beidhändig gehalten oder geführt werden, muss nach § 6 (3) Z 3 an beiden Händen gemessen werden. Beide Werte müssen dokumentiert werden, die tatsächliche Exposition ergibt sich aus dem höheren Wert.

Die DOK-VO verlangt in § 2 (1) Z 3 nur die Angaben der im Bereich beschäftigten Arbeitnehmer/in, nähere Angaben über die jeweilige persönliche Exposition müssen in einem Messbericht enthalten sein.

Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Hand-Arm bzw. Ganzkörper-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, muss nach einer im Anhang angeführten Formel aus den Einzelbelastungen eine Gesamtbelastung errechnet werden.

Nach § 7 (2) Z 2 VOLV müssen besondere Arbeits- oder Umgebungsbedingungen bei Vibrationen wie z.B. Arbeiten bei niedrigen Temperaturen berücksichtigt werden. Nach § 7 (2) Z 4 VOLV muss die persönliche Schutzausrüstung angemessene die Belastung mindernde Wirkung haben. Dies kann im konkreten Fall auch bedeuten, dass Handschuhe überdies vor Nässe und Kälte schützen müssen.

Nach § 7 (2) Z 5c müssen eventuelle Auswirkungen von Vibrationen auf den Arbeitsplatz oder auf Arbeitsmittel berücksichtigt werden. So können sich z.B. Vibrationen auf das korrekte handhaben von Bedienungselementen, auf das Ablesen von Anzeigen oder auf die Stabilität oder Festigkeit von Verbindungselementen störend auswirken.

Häufig treten Lärm und Vibrationsbelastungen gemeinsam auf. In diesem Fall muss unter anderem die persönliche Schutzausrüstung auf diese besondere Situation abgestimmt sein.

Nach § 5 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) muss bei Überschreiten der Auslösewerte (2,5 m/s2 Hand/Arm-, 0,5 m/s2 Ganzkörpervibrationen) die Möglichkeit für freiwillige Untersuchungen auf eigenen Wunsch der Arbeitnehmer gegeben sein.

Bei Problemen mit Vibrationsbelastungen nehmen Sie bitte Kontakt mit der AUVA auf.

 

Weiterführende Informationen:

Ansprechpartner/in:

Dr. Wilhelm Wahler
Adalbert Stifter Straße 65
1200 Wien
Tel:      +43 59393 21739
Mobil:  +43 676 83395 1435
Mail: wilhelm.wahler@auva.at

www.auva.at

Dipl.-Ing. Eva Ruppert-Pils
Adalbert-Stifter-Straße 65
1200 Wien
Tel:      +43 59393 21737
Mail: eva.ruppert-pils@auva.at

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