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VOLV - Lärm

VOLV - Ermittlung und Beurteilung bei Lärmbelastung

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss nach den §§ 6 und 7 der VOLV (Verordnung Lärm und Vibration) festgestellt werden, ob die Arbeitnehmer/innen einer Lärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Ergibt diese "Bewertung" (Terminus § 6 der VOLV), dass eine solche nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Lärm gemessen werden.

Man unterscheidet folgende Arten der Lärmwirkung auf den Menschen:

  • störender Lärm, in bestimmten Räumen (für bestimmte Tätigkeiten) (§ 5 VOLV). Hier gelten folgende Grenzwerte:
    • In Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden, darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 50 dB erreichen.
    • In Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 50 dB erreichen.
    • Bei einfachen Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 65 dB erreichen.
  • Lärm mit individuell nicht gänzlich auszuschließender Gehörgefährdung über den Auslösewerten LA,EX,8h > 80 dB bzw. Lp,Cpeak > 135 dB (siehe § 4 Abs. 1 Z 3 VOLV)
  • Lärm mit statistischer relevanter Gehörgefährdung über den Expositionsgrenzwerten LA,EX,8h > 85 dB bzw. Lp,Cpeak > 137 dB (siehe § 3 Abs. 1 Z 3 VOLV).

Lärmexpositionspegel LA,EX,8h : der energieäquivalente A-bewertete Dauerschallpegel (in dB) mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8h). Kann unter gewissen Voraussetzungen durch 40h-Wert ersetzt werden.

LC,peak:  Höchstwert des C-bewerteten Spitzenschalldruckpegels (in dB)

Beurteilungspegel LA,r : Lärmexpositionspegel mit Zuschlägen für Impuls- und Tonhaltigkeit (in dB)

Maßnahmen bei Überschreiten der Auslösewerte:

  • Information und Unterweisung
  • Bereitstellen von Gehörschutzmitteln
  • Audiometrie auf freiwilliger Basis, wenn weitere bestimmte Gesundheitsgefahren vorliegen werden die Kosten der Audiometrie durch die AUVA übernommen

Zusätzliche Maßnahmen bei Überschreiten der Grenzwerte:

  • Gehörschutztragepflicht
  • Kennzeichnung der gefährlichen Arbeitsbereiche
  • Verpflichtende Audiometrie alle 5 Jahre (die Kosten der Audiometrie werden durch die AUVA übernommen)
  • Ausarbeiten von Lärmschutzmaßnahmen gemäß VOLV
  • Anlegen von Listen über die Personen, die sich an solchen Arbeitsplätzen aufhalten

Laut § 9 Abs. 3 VOLV muss der Arbeitgeber ein Maßnahmenprogramm nach §§ 10 – 13 ausarbeiten und durchführen.

  • Bauliche und raumakustische Maßnahmen
  • Maßnahmen an der Quelle
  • Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
  • Technische und organisatorische Maßnahmen

Nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, §65 (1) besteht bezüglich Lärm das sogenannte Minimierungsgebot: 

(1)       Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

Aufgrund der Ermittlung und Beurteilung muss ein geeignetes Maßnahmenprogramm nach §§ 9 bis 13 VOLV festgelegt und in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten dokumentiert werden. Formularbeginn

Jedoch müssen bereits bei Überschreiten des Auslösewertes (80 dB bzw. 135 dB) bestimmte Überlegungen getroffen und Maßnahmen gesetzt werden. So muss beispielsweise nach § 4 Abs. 3 VGÜ den Arbeitnehmern die Möglichkeit von regelmäßigen Untersuchungen im Sinne des § 51 ASchG angeboten werden (freiwillige Lärmuntersuchung) oder es muss nach § 14 Abs. 1 VOLV persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.

Der "klassische" Lärmexpositionspegel zielt auf einen 8-Stunden Arbeitstag ab, bei kürzerer Aufenthaltsdauer im Lärmbereich verringert sich der persönliche Lärmexpositionspegel dementsprechend. Wird jedoch länger als 8 Stunden im Lärmbereich gearbeitet, können auch schon Pegel unter 85 dB (bzw. 80 dB) als Expositionsgrenzwert bzw. Auslösewert gelten.

Der Arbeitgeber ist für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz zuständig, wobei diese Verpflichtung delegiert werden kann (z.B. an die Sicherheitsfachkraft und/oder den Arbeitsmediziner). In jedem Fall müssen Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner sowie Betriebsrat oder (wenn kein Betriebsrat vorhanden oder von diesem delegiert) Sicherheitsvertrauensperson(en) bei Durchführung der Evaluierung beigezogen werden. Überdies wird empfohlen, Personen aus den fraglichen Bereichen (z.B. Werkstätten Meister) zu beteiligen.

Nach § 6 (4) VOLV dürfen Messungen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderliche Fachkenntnis besitzen und für gewissenhafte und repräsentative Messungen die nötigen Voraussetzungen mitbringen. Dies können auch Betriebsangehörige sein, empfohlen wird in jedem Fall der Besuch eines entsprechenden Fachseminars, z.B. "Lärmmessung für Sicherheitsfachkräfte" der AUVA. Auch die AUVA bietet die Durchführung von Lärmmessungen an. Messungen müssen wiederholt werden, wenn sich messrelevante Faktoren wie Maschinen, Arbeitsvorgänge, Werkzeuge oder bauliche Gegebenheiten ändern.

Bei störendem Lärm muss aufgrund der Ergebnisse der Messung festgelegt werden, ob der Impulszuschlag KI oder der Zuschlag für Tonhaltigkeit KT zum Lärmexpositionspegel LA,EX addiert werden. Der Impulszuschlag KI von 6 dB für impulshaltiges Geräusch ist dann zuzuschlagen, wenn sich der A-bewertete Maximalpegel bei der Anzeigedynamik Impuls um mindestens 2 dB von dem bei der Anzeigedynamik Fast unterscheidet. Der Tonzuschlag KT von 6 dB ist dann zuzuschlagen, wenn Tonkomponenten deutlich hörbar sind und die Terzbandanalyse ergibt, dass der Pegel eines (oder zweier) Terzbänder die Pegel der benachbarten Bänder um 5 dB oder mehr übersteigt. Bei Auftreten von Impulsgeräuschen und tonhaltigen Geräuschen ist nur ein Pegel heranzuziehen.

 Zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der VOLV zählen insbesondere Schwangere und stillende Mütter, Jugendliche und Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer und behinderte Arbeitnehmer. Sind solche Arbeitnehmer im Lärmbereich, müssen Maßnahmen überlegt werden (z.B. Wechsel des Arbeitsplatzes)

Für den Fall, dass Warnsignale (z.B. Brandalarm, sich nähernder Stapler, …) im betrieblichen Geschehen wichtig sind, muss dies in Lärmbereichen berücksichtigt werden. So könnten zum Beispiel akustische Warnsignale durch optische Signale ergänzt oder ersetzt werden. Dasselbe gilt bei der Notwendigkeit, andere Geräusche hören zu müssen. Häufig treten Lärm und Vibrationsbelastungen gemeinsam auf. In diesem Fall muss unter anderem die persönliche Schutzausrüstung auf diese besondere Situation abgestimmt sein. Auch im Falle des Auftretens von Lärm und bestimmten Schadstoffen (ototoxische Belastung) sind unter Umständen spezielle Maßnahmen erforderlich.

Bei Problemen mit Lärmbelastungen nehmen Sie bitte Kontakt mit der AUVA auf.

Dr. Wilhelm Wahler
Adalbert Stifter Straße 65
1200 Wien
Tel:      +43 59393 21739
Mobil: +43 676 83395 1435
Mail:   wilhelm.wahler@auva.at

www.auva.at

Dipl.-Ing. Mark Telsnig
Adalbert-Stifter-Straße 65
1200 Wien
Tel:      +43 59393 21738
Mail:    mark.telsnig@auva.at


www.auva.at

Ing. Wolfgang Posseth
Adalbert-Stifter-Straße 65
1200 Wien
Tel:      +43 59393 21736
Mail:    wolfgang.posseth@auva.at

www.auva.at

Dipl.-Ing. Eva Ruppert-Pils
Adalbert-Stifter-Straße 65
1200 Wien
Tel:      +43 59393 21737
Mail:    eva.ruppert-pils@auva.at

www.auva.at

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