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Expositionspegelberechnung

Berechnung des Lärmexpositionspegels

Als Maß für die Lärmbelastung einer Person gilt der so genannte Lärmexpositionspegel. Darunter versteht man den A-bewerteten energieäuivalenten Dauerschallpegel mit einem Beurteilungszeitraum von einem 8 h Arbeitstag. (Bei stark schwankenden Expositionen kann auch eine 40 h Arbeitswoche als Grundlage herangezogen werden. Das folgende Berechnungsmodell orientiert sich an dem 8 h Bewertungsmodell.) Übersteigt der Lärmexpositionspegel 85 dB (A), so spricht man von Gehör schädigendem Lärm, der zu Schwerhörigkeit führt. Beurteilungsgröße für das Maß der Lärmbelastung ist also der Lärmexpositionspegel, dieser wird gebildet durch 
den Dauerschallpegel und 
der Aufenthaltsdauer im Lärmbereich 
Nach der VOLV ("Verordnung Lärm und Vibrationen" sind Messungen und Bewertungen im Sinne der Evaluierung durchzuführen und ggf. zu dokumentieren, wenn eine Lärmbelastung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese erfolgt durch Messungen des Expositionspegels und Ermittlung der Aufenthaltsdauer im Lärmbereich für jeden Exponierten. Bei Aufenthalt in Bereichen verschiedener Expositionspegel müssen die Pegel unter Berücksichtigung der Expositionszeiten addiert werden, was eine rechnerisch anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Aus diesem Grund wurde das vorliegende Verfahren zur Berechnung des Expositionspegels entwickelt: Geben Sie für jeden Arbeitnehmer die jeweiligen Pegel und Expositionszeiten ein, klicken Sie auf "Berechnen" - und das Programm berechnet den tagesbezogenen Expositionspegel für den jeweiligen Arbeitnehmer.

Beziehung Pegel - Aufenthaltsdauer

Entscheidend für das Maß der Lärmbelastung ist also der Lärmexpositionspegel, der aus den Größen "Dauerschallpegel" und "Aufenthaltsdauer" (oder Expositionsdauer) gebildet wird. Wie hängen nun diese zwei Größen zusammen? Die folgenden Auflistung soll einen Eindruck von den Zusammenhängen zwischen Pegel und Zeit vermitteln und liefert eine Pegel/Zeit Kombination, die immer jeweils einen Expositionspegel von 85 dB ergibt.

Expositionsdauer Dauerschallpegel Lärmexpositionspegel
8 h 85 dB(A) 85 dB(A)
4 h 88 dB(A) 85 dB(A)
2 h 91 dB(A) 85 dB(A)
1 h 94 dB(A) 85 dB(A)
30 min 97 dB(A) 85 dB(A)
15 min 100 dB(A) 85 dB(A)
7,5 min 103 dB(A) 85 dB(A)

Das heißt: Wer eine viertel Stunde (nur 15 Minuten!) einem Pegel von 100 dB ausgesetzt ist, hat bereits sein "Tagespensum" an Lärm erreicht! Beispiel: Wer auch nur ganz kurz ohne Gehörschutz mit einer Motorkettensäge arbeitet, ist gehörgefährdet!

Doppelte Schallintensität (+3 dB) bedeutet doppeltes Gehörschädigungsrisiko!

Grundsätzliches -Schalldruckpegel, Lautstärkeempfindung

Gemessen wird der A-bewertete Schalldruckpegel. 

Wie ändert sich der Schalldruckpegel, wenn zwei gleich laute Einzelschallquellen gleichzeitig betrieben werden?

Da der Schallpegel eine logarithmische Größe ist, ergibt sich:

2 gleichartige Lärmquellen ==> 2 fache Energie ==> 3 dB mehr
4 gleichartige Lärmquellen ==> 4 fache Energie ==> 6 dB mehr
10 gleichartige Lärmquellen ==> 10 fache Energie ==> 10 dB mehr
100 gleichartige Lärmquellen ==> 100 fache Energie ==> 20 dB mehr

Doppelte Schallintensität (+3 dB) bedeutet doppeltes Gehörschädigungsrisiko!

Daraus ergibt sich: Will man durch Lärmschutzmaßnahmen 20 dB Pegelminderung erreichen, ist die vorhandene Schallenergie auf ein Hundertstel (1/100) zu reduzieren.

Ein Pegelunterschied von 10 dB wird als Verdoppelung bzw. als Halbierung der Lautstärke empfunden. Hier einige Richtwerte:

Gesprächsrunde 50 dB
Verkehrslärm 80 dB
schwerer LKW (5m Entfernung) 90 dB
Presslufthammer (2m Abstand) 100 dB
Jet beim Start (100m Entfernung) 130 dB

Ab 65 dB(A) wird Telephonieren schwierig.
Bei 85 dB(A) ist sprachliche Verständigung aus 1m Abstand bei normaler Lautstärke gerade noch möglich.
Etwa 95 dB(A) liegen vor, wenn man trotz lauten Schreiens einen Abstand von weniger als 0,5 Meter braucht, um sich verständigen zu können.

Pegelrichtwerte für bestimmte Maschinen und Arbeiten

Im Folgenden einige Richtwerte für typische Schallpegel an bestimmten Maschinen und bei bestimmten Arbeiten. In der Praxis sind es folgende Faktoren, die sich auf die tatsächlich erreichten Pegel auswirken können:

  • die tatsächlich gewählten Arbeitsverfahren
  • die verwendeten Werkzeuge z.B. lärmarme Kreissägeblätter
  • Wartung und Instandhaltung (so sind z.B. stumpfe Werkzeuge lauter als scharfe)
  • die richtige Wahl von Drehzahl, Schnittgeschwindigkeit, Vorschub und anderer maschinenbezogener Parameter
  • die richtige Wahl von Drehzahl, Schnittgeschwindigkeit, Vorschub und anderer maschinenbezogener Parameter
  • die eingesetzte Kombination Werkstück - Werkzeug sowie die Schmierung
  • Luftschallminderung durch Kapselung
  • vibrationsdämpfende Zusatzausrüstung


MASCHINE

Schallpegel LpA in dB

METALLBEARBEITUNG
Winkelschleifen 95-105
Stanzen 85-100
Schweißen 75-90
Drehmaschinen 75-85
Richtarbeiten 100-120
Richtarbeiten Blech bis 130

HOLZBEARBEITUNG
Gattersäge 90-95
Tischkreissäge 85-100
Bandsäge 80-90
Kappsäge (d=180cm) 100-105
Dickenhobel 90-100
Abrichte 90-100
Handschleifmaschine um 90

PAPIERINDUSTRIE
Papiermaschinen 85-95
Rollenschneidmaschine 85-100
Refiner 95-100
Querschneidanlagen 80-90

Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte, Grenzwerte

In den §§ 3 - 5 der VOLV sind die folgenden Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte festgeschrieben:
Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB
Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Impulslärm: LC,peak = 137 dB
Auslösewert für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB
Auslösewert für gehörgefährdenden Impulslärm: LC,peak = 135 dB
Grenzwert für Räume mit geistigen Tätigkeiten: LA,r = 50 dB
Grenzwerte für Räume mit einfacher Bürotätigkeit: LA,r = 65 dB
Grenzwert für Aufenthalts-, Bereitschaftsräume: LA,r = 50 dB

Was wird nun konkret verlangt, wenn diese Werte erreicht werden?

  • Kann die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten oder Grenzwerten nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen nach § 6 VOLV Messungen durchgeführt werden
  • Wird ein Auslösewert überschritten, muss Information und Unterweisung der Arbeitnehmer erfolgen (§ 8 (1) VOLV)
  • Werden Expositionsgrenzwerte oder Grenzwerte überschritten, muss gemäß § 9 (3) VOLV ein Maßnahmenprogramm durchgeführt werden
  • Werden Expositionsgrenzwerte oder Grenzwerte überschritten, müssen gemäß § 10 (2) VOLV raumakustische Maßnahmen gesetzt werden
  • Wird ein Auslösewert überschritten, muss den Arbeitnehmern Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden o wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, muss Gehörschutz getragen werden
  • Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten wird, müssen gekennzeichnet werden
  • Alle Arbeitnehmer, die einer personenbezogene Exposition über dem Expositionsgrenzwert ausgesetzt sind, müssen in einem Verzeichnis geführt werden
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