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Arbeitsstätte/Arbeitsräume - Lichte Raumhöhe, Bodenfläche, Luftvolumen, Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung ins Freie, natürliche Lüftung, mechanische Be-, u. Entlüftung

Bei zu geringer Raumhöhe, zu kleinen natürlichen Lüftungsöffnungen oder zu geringer Leistung von mechanischen Be-, und Entlüftungsanlagen, kann es zu Belastungen durch schlechte Raumluft kommen. Unzureichend große Lichteintrittsflächen oder die fehlende Sichtverbindung ins Freie erschweren arbeitsbedingte Sehaufgaben, und erfordern zusätzliche künstliche Beleuchtungsmöglichkeiten.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Arbeitsräume - Höhe
(Ausnahme AStV § 23 Abs.1 od..2 vor 31.12.1983)
* Höhe - Lichte Höhe mind. 3m
* Ausnahme - (nur bei körperlich geringe Belastung, keine erschwerten Bedingungen) 2,8 m und einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m², 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m². Bei unterschiedlicher Raumhöhe gilt die durchschnittliche Raumhöhe.
Arbeitsräume - Bodenfläche
(Ausnahme AStv §24 Abs.1 vor 31. Dezember 1998)
* Arbeitsräume - mindestens 8,0 m² für einen AN + mind.5m2 für jeden weiteren AN
* Zusammenhängende freie Bodenfläche mind. 2,0 m² je AN, direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,
aus zwingenden Gründen so nahe als möglich.
* Verkaufsstände mind. 1,5m2 freie Bodenfläche für jeden AN
Arbeitsräume - Luftvolumen
(Ausnahme - AStV § 24 Abs. 3 Z2 od. 3 vor 31.12.1983)
* 12,0 m³ bei geringer körperlicher Belastung, 15,0 m³ bei normaler körperlicher Belastung,18,0 m³ bei hoher körperlicher Belastung od. erschwerenden Bedingungen, (erhöhter Wärmeeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
* Arbeitsräume mit anderen Personen, wie z.B. Kunden/Kundinnen für jede gleichzeitig anwesende Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum. (gilt nicht für Verkaufsräume und Gastgewerbebetriebe)
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung ins Freie zu gering
(Ausnahme AStV § 25 Abs.1 vor 31.12.1951, Abs. 5 vor 31. 12.1983)
Möglichst gleichmäßig natürlich belichtet, je Arbeitsraum 10% der Bodenfläche als Lichteintrittsfläche u. 5% direkt ins Freie (von jedem ortsgebundenen Arbeitsplatz, sofern dem nicht zwingende Gründe dagegenstehen, Lichtkuppeln u. Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung) ) - gilt nicht für Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht wie Dunkelkammern, Nutzung ausschließlich zwischen 18:00 und 6:00 Uhr, Tiefgaragen od. ähnliches, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dichtverbauten Ortskernen od. Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).
* Für Tiefgaragen od. ähnliches, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dichtverbauten Ortskernen od. Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) sind Arbeitsplätze, sofern auch Räume mit Lichtentrittsflächen vorhanden sind, diese dort anzuordnen.
* Erlaubte Abweichungen - für Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren- wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen u. Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, mit Lichteintrittsfläche 10% und 5% der Bodenfläche direkt ins Freie, wenn technisch unmöglich, den Anforderungen möglichst nahekommen.
Natürliche Lüftung
(Ausnahme AStV § 26 Abs.2 od.3 vor 31.12. 1983)
* Räume entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend lüftbar - natürlich od. mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie
* Räume (insbesondere Gänge), durch die Verkehrswege hindurchführen, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten, Maßnahmen bei ausschließlicher natürlicher Lüftung:
* Luftzu-, u. Abfuhr - ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie, möglichst gleichmäßige Be- und Entlüftung, keine schädliche Zugluft, verbrauchte Luft abgeführt, Öffnen und verstellen von einem festen Standplatz.
* Lüftungsöffnungen direkt ins Freie, wirksamer Lüftungsquerschnitt mind. 2% der Bodenfläche, Querlüftung bei Räumen > 10m erforderlich
* Eingeschoßige Gebäude mit Arbeitsräumen > 500 m² Bodenfläche, lüftbar über Lüftungsaufsätze am Dach.
* Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen wenn sie direkt ins Freie führen u. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
Mech.Be-, und Entlüftung
(Ausnahmen § 27 Abs. 3 Z1 bis 3 od. Abs.5 vor 31.12.1983)
* Räume entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend lüftbar- natürlich od. mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie * Räume (insbesondere Gänge), durch die Verkehrswege hindurchführen, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
* Erforderlich wenn - natürliche Belüftung nicht ausreicht (2% der Bodenfläche, bei Raumtiefen >10m keine Querlüftung besteht, erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe), die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung verbunden wäre.
Lutmenge - 35 m³ (geringer körperlicher Belastung), 50 m³ (normaler körperlicher Belastung), 70 m³ (hoher körperlicher Belastung).
* Zugeführte Luft muss dem Volumen der Abluft entsprechen
* Bei erschwerenden Bedingungen (erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung) , Werte um mind. ein Drittel erhöhen.
* Umluftbetrieb - der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens darf bei Außentemperaturen zwischen 26 °C u.32 °C und zwischen 0 °C und -12 °C bis auf einen Wert von 50 % linear verringert werden.
* Zuluft erforderlichenfalls erwärmen od. kühlen.
* Zuluftöffnungen (Anordnung) - keine Zugluft, keine Beeinträchtigung der Luftqualität, keine Geruchsbelästigung für AN.
* Lüftungsanlagen jederzeit funktionsfähig, Warneinrichtung bei Störung bei Erfordernis zum Schutz von AN.
* Klima- und Lüftungsanlagen regelmäßig kontrollieren, reinigen. Ablagerungen, Verunreinigungen welche zu Gesundheitsgefärdung führen könnten, sofort beseitigen.
* Befeuchtungsanlagen stets hygienisch u. einwandfreier Zustand.
* Prüfpflicht - Klima- und Lüftungsanlagen mind. einmal jährlich
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