Arbeitsräume - Höhe (Ausnahme AStV § 23 Abs.1 od..2 vor 31.12.1983) |
* Höhe - Lichte Höhe mind. 3m * Ausnahme - (nur bei körperlich geringe Belastung, keine erschwerten Bedingungen) 2,8 m und einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m², 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m². Bei unterschiedlicher Raumhöhe gilt die durchschnittliche Raumhöhe. |
Arbeitsräume - Bodenfläche (Ausnahme AStv §24 Abs.1 vor 31. Dezember 1998) |
* Arbeitsräume - mindestens 8,0 m² für einen AN + mind.5m2 für jeden weiteren AN * Zusammenhängende freie Bodenfläche mind. 2,0 m² je AN, direkt bei seinem Arbeitsplatz oder, aus zwingenden Gründen so nahe als möglich. * Verkaufsstände mind. 1,5m2 freie Bodenfläche für jeden AN |
Arbeitsräume - Luftvolumen (Ausnahme - AStV § 24 Abs. 3 Z2 od. 3 vor 31.12.1983) |
* 12,0 m³ bei geringer körperlicher Belastung, 15,0 m³ bei normaler körperlicher Belastung,18,0 m³ bei hoher körperlicher Belastung od. erschwerenden Bedingungen, (erhöhter Wärmeeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe). * Arbeitsräume mit anderen Personen, wie z.B. Kunden/Kundinnen für jede gleichzeitig anwesende Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum. (gilt nicht für Verkaufsräume und Gastgewerbebetriebe) |
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung ins Freie zu gering (Ausnahme AStV § 25 Abs.1 vor 31.12.1951, Abs. 5 vor 31. 12.1983) |
Möglichst gleichmäßig natürlich belichtet, je Arbeitsraum 10% der Bodenfläche als Lichteintrittsfläche u. 5% direkt ins Freie (von jedem ortsgebundenen Arbeitsplatz, sofern dem nicht zwingende Gründe dagegenstehen, Lichtkuppeln u. Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung) ) - gilt nicht für Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht wie Dunkelkammern, Nutzung ausschließlich zwischen 18:00 und 6:00 Uhr, Tiefgaragen od. ähnliches, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dichtverbauten Ortskernen od. Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale). * Für Tiefgaragen od. ähnliches, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dichtverbauten Ortskernen od. Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) sind Arbeitsplätze, sofern auch Räume mit Lichtentrittsflächen vorhanden sind, diese dort anzuordnen. * Erlaubte Abweichungen - für Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren- wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen u. Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, mit Lichteintrittsfläche 10% und 5% der Bodenfläche direkt ins Freie, wenn technisch unmöglich, den Anforderungen möglichst nahekommen. |
Natürliche Lüftung (Ausnahme AStV § 26 Abs.2 od.3 vor 31.12. 1983) |
* Räume entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend lüftbar - natürlich od. mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie * Räume (insbesondere Gänge), durch die Verkehrswege hindurchführen, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten, Maßnahmen bei ausschließlicher natürlicher Lüftung: * Luftzu-, u. Abfuhr - ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie, möglichst gleichmäßige Be- und Entlüftung, keine schädliche Zugluft, verbrauchte Luft abgeführt, Öffnen und verstellen von einem festen Standplatz. * Lüftungsöffnungen direkt ins Freie, wirksamer Lüftungsquerschnitt mind. 2% der Bodenfläche, Querlüftung bei Räumen > 10m erforderlich * Eingeschoßige Gebäude mit Arbeitsräumen > 500 m² Bodenfläche, lüftbar über Lüftungsaufsätze am Dach. * Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen wenn sie direkt ins Freie führen u. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist. |
Mech.Be-, und Entlüftung (Ausnahmen § 27 Abs. 3 Z1 bis 3 od. Abs.5 vor 31.12.1983) |
* Räume entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend lüftbar- natürlich od. mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie * Räume (insbesondere Gänge), durch die Verkehrswege hindurchführen, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten. * Erforderlich wenn - natürliche Belüftung nicht ausreicht (2% der Bodenfläche, bei Raumtiefen >10m keine Querlüftung besteht, erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe), die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung verbunden wäre. Lutmenge - 35 m³ (geringer körperlicher Belastung), 50 m³ (normaler körperlicher Belastung), 70 m³ (hoher körperlicher Belastung). * Zugeführte Luft muss dem Volumen der Abluft entsprechen * Bei erschwerenden Bedingungen (erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung) , Werte um mind. ein Drittel erhöhen. * Umluftbetrieb - der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens darf bei Außentemperaturen zwischen 26 °C u.32 °C und zwischen 0 °C und -12 °C bis auf einen Wert von 50 % linear verringert werden. * Zuluft erforderlichenfalls erwärmen od. kühlen. * Zuluftöffnungen (Anordnung) - keine Zugluft, keine Beeinträchtigung der Luftqualität, keine Geruchsbelästigung für AN. * Lüftungsanlagen jederzeit funktionsfähig, Warneinrichtung bei Störung bei Erfordernis zum Schutz von AN. * Klima- und Lüftungsanlagen regelmäßig kontrollieren, reinigen. Ablagerungen, Verunreinigungen welche zu Gesundheitsgefärdung führen könnten, sofort beseitigen. * Befeuchtungsanlagen stets hygienisch u. einwandfreier Zustand. * Prüfpflicht - Klima- und Lüftungsanlagen mind. einmal jährlich |