Gefahr von Verletzungen bzw.des Verschüttens durch verbotene Tätigkeiten |
* Keine Alleinarbeit * In keine ungesicherte Künette steigen * Keine Verwendung von Sprenger als Aufstiegshilfe * Kein Untergraben und Aushöhlen der Erdwände ohne entsprechende Sicherung . |
Keine Baustellenausicht bestellt/anwesend |
* Künettenarbeiten nur unter Aufsicht oder Vertretung der Aufsichtsperson durchfüren |
Unzureichende Informationen |
* Vor Beginn der Grabungsarbeiten müssen Informationen über Bodenbeschaffenheit sowie vorhandene Leitungen, Rohre u. dgl. bekannt sein. * Bei der Beurteilung der Bodenbeschaffenheit sind auch negative äußere Einflüsse wie der Erddruck, seitliche Auflasten (Aushubmaterial, Baumaterialien, Maschinen, Geräte), Einbauten, Erschütterungen (Straßenverkehr, Baumaschinen, Schienenverkehr), Witterungseinflüsse (Regen, Frost, Tauperioden), Wasserandrang (Grundwasser, Hangwasser), Störungen im Boden (alte verfüllte Gräben, Auffüllungen, Querungen) berücksichtigt werden. |
Sicherungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß |
* Spätestens ab einer Tiefe von 1,25 m Sicherungsmaßnahme treffen * Je nach Bodenbeschaffenheit oder besonderen Einflüssen wie Erschütterungen durch den Straßen- oder Baustellenverkehr, bereits früher. * Keine Sicherungsmaßnahme (Verbau) beim Abböschen erforderlich. * Bodenbeschaffenheit lt. Bauarbeiterschutzverordnung für nicht bindigen oder weichen bindigen Boden z. B. Sande, Kiese, Mutterbodenoder max.45°, steifer oder halbfester bindiger Boden z. B. Lehm, Mergel, fester Ton max.60°, leichter Fels nicht gebrächig und nicht verwittert, keine zur Baugrube einfallenden Schichten, ohne Klüfte max. 80°, schwerer standfester Fels mit festen Zusammenhalt nur durch Sprengen lösbar Böschungswinkel 90° erlaubt |
Grundanforderungen für die Sicherung von Künetten nicht erfüllt |
* Verbau ohne Verwendung eines Verbaugerätes und Verbauverfahren - spätestens ab einer Tiefe von 1,25 m fortlaufend pölzen, dichte Ausführung über die gesamte Künettenwand, mind. 5cm über dem angrenzenden Niveau ragend, ganzflächig an den Erdwänden anliegend, Hohlräume hinter dem Verbau verfüllt. * Vor Arbeitsbeginn sowie lfd. Kontrolle der fachkundigen Person in Bezug auf die Standfestigkeit der Verbaue. * Überhänge, freigelegte Bauwerksteile, Randsteine, Pflastersteine oder Findlinge, unverzüglich beseitigen oder sichern. |
Waagrechter Holzverbau nicht ordnungsgemäß ausgeführt |
* Materialstärken - Holzpfosten, Stärke mind. 5 cm und mind. 5 cm Überstand über angrenzenden Niveau, oder statisch gleichwertige Schalungen, Rundholzsprenger Durchmesser mind. 10 cm, Kantholzsprenger mind. 10x10cm, je Aufsetzerpaar (8x16cm) mind. 2 Sprenger zur Absteifung u. max. 50 cm die Brusthölzer überragend, Schutzstreifen entlang der Künetten (auf beiden Seiten mind. 50 cm), Abgraben unter die Pölzschalung bei nichtbindigen Böden max. 25 cm, bei bindigen Böden max. 50 cm, danach wieder Nachpölzen erforderlich, Rückbau in umgekehrter Reihenfolge nach dem Fortschritt der Verfüllung, bei besonders schlechten Bodenverhältnissen und dadurch Gefährdung für AN, die Pölzung im Boden lassen. |
Senkrechter Holzverbau nicht ordnungsgemäß ausgeführt |
* Grundanforderungen an Holzpfosten, Überstand über Geländeniveau Sprenger, Schutzstreifen entlang der Künette wie beim waagrechten Verbau, Aufsetzer Kantholz mind.12x16cm oder Stahlprofil, waagrechte Sprenger gegen abrutschen sichern (Hängeeisen, Kette) * Abgraben unter die Pölzung max.50 cm auf eine Länge von max.5 m bei bindigen Boden, oder max. 25 cm auf max.3 Pfostenbreiten bei nicht bindigen Boden, danach wieder nachpölzen |
Verbau mit Bagger herstellen |
* Bagger muss für Hebetätigkeiten zugelassen und geprüft sein * Aushub durch Bagger (max. Länge der Verbaueinheit, Einsetzen der Verbaueinheit, Sprenger nachziehen - Verbau muss dicht anliegen) * Verbaukörbe nur bei vorübergehend standfesten Böden verwenden |
Erschwerte Arbeitsbedingungen wegen zu geringer Arbeitsraumbreite |
* Künetten bis Tiefe 1,75 m mind. 60 cm breit * Künetten bis Tiefe 1,25 m auch weniger als 60 cm, wenn keine Arbeiten in gebückter Haltung erforderlich sind * Künetten von Tiefe 1,75 bis 4 m mind. 70 cm breit * Künetten über Tiefe 4 m mind. 90 cm breit * Verbreiterung der Künette erforderlich, wenn Rohrleitungen verlegt werden (ÖNOM 2205 beachten) |
Sturz in die Künette |
* Abgrenzung vorsehen * Absturzsicherung anbringen |
Sturz beim Ein- und Aussteigen in die Künette |
* Anlegeleiter verwenden, mind.1m Überstand |
Keine persönliche Schutzausrüstung gegen Fuß-, Hand-, und Kopfverletzung vorhanden/verwendet |
* Sicherheitsschuhe EN 345, S3 (Stahlkappe, durchtrittsichere Sohle), Gummistiefel S 5 (Stahlkappe, durchtrittsichere Sohle), * Handschuhe EN 388 gegen mechanische Gefährdung * Schutzhelm EN 397 |