Zum Hauptinhalt springen (Accesskey 1)

Scherenhebebühne KFZ

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Gefahr durch Fehlbedienung Arbeitserlaubnis nur für im Umgang mit der Bühne unterwiesene Personen. Beachtung der Sicherheitshinweise in der Bedienungsanleitung. Kenntnis der Bedienelemente.
Gefahr durch Mängel an der Anlage Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel des Gerätes vor und nach jedem Einsatz, jährliche fachgerechte Prüfung, Einhalten der Wartungsintervalle, sofortige Kennzeichnung und Meldung möglicherweise defekter Teile/Anlagen. Sofortiger Stop und Sicherung der Anlage bei Auftritt von Leckagen.
Falsche Positionierung von Rampen und Polymerauflagen Richtige Ausrichtung und Sicherung des Fahrzeugs und richtige Positionierung der Rampen beachten.
Unzureichende Wartungsvorbereitung Ein Wartungsplan ist zu erstellen und Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten
Falsche oder unzureichende Wartung und Pflege der Anlage Reinigungs- und Pflegemaßnahmen entsprechend der Betriebsanleitung sind einzuhalten. Entsprechende Checklisten des Herstellers (siehe Betriebsanleitung) sind abzuarbeiten.
Störung Reparatur der Anlage Nur durch Fachpersonal nach den Maßgaben der Betriebsanweisung
Falsche Handhabung des Notablasses (z.B. bei Stromausfall) Nur vom Sachkundigen nach den Vorgaben der Betriebsanleitung
Falsche Traglast Maximale Traglast bei richtiger Positionierung der Last: ______ kg
Ohne montierte Reifen darf die Anlage nicht bis in die unterste Position abgesenkt werden
Quetschgefahren Immer Sicherheitsschuhe tragen und ährend der Hebe- und Senkvorgaänge ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten
Falsche Positionierung der zu hebenden Lasten (Fahrzeuge) Richtige Positionierung beachten, auch die Angaben der Fahrzeugherstseller beachten. Bei Demontage schwerer Teile Verlagerungen der Schwerpunkte und Last beachten, gegebenenfalls zuvor Sicherungsmaßnahmen setzen (Abstützen)
eval.at ist ein Service von
Homepage der AUVA Homepage der WKÖ Homepage der AK Homepage der IVHomepage des ÖGB