Ungesicherte Quetsch-, Scher-, Schneid- Fang- oder Einzugsstellen |
* Gefahrenstellen sichern * Trennende Schutzeinrichtungen (z.B. Schutzblech) vor nicht trennende SE (z.B. Lichtschranken) * Stabile Ausführung * Keine Umgehungsmöglichkeiten * SE nicht ohne Werkzeug demontierbar * Möglichst wenig Behinderung der Arbeit durch SE * Ausreichender Abstand (z.B. bei Möglichkeit des Durchreichens) der SE von der Gefahrstelle Maximalgrößen lt. Anhang C AM-VO * Aber: SE möglichst nahe an der Gefahrstelle |
Ungeeignete Schutzvorrichtungen |
* Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein und dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen * Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, sie dürfen notwendige Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge nicht einschränken * Schutzeinrichtungen müssen Wartungs-, Reparatur- u.ä Arbeiten möglichst ohne Demontage ermöglichen |
Automatisches Wieder-Ingang-setzen |
* Beim Wiedereinschalten (Rückstellen der Not-Aus-Einrichtung) darf das Arbeitsmittel nicht selbsttätig anlaufen. Der Neustart der Anlage muss explizit durch den Maschinenführer erfolgen. |
Gefahren durch hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel |
* Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt. * sicherstellen, dass die gespeicherte Kraft in den Hydraulik- und Pneumatik-Systemen nicht zu unkontrollierten Bewegungen der Anlage führt. |
Ungeeignete Warnvorrichtungen |
* Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein |
Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen |
* Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder müssen verkleidet oder verdeckt sein |
Gefahrenstellen durch bewegte Teile, Werkzeuge oder Werkstücke |
* Gefahr bringende bewegliche Teile müssen gegen Berührung, Eingriff, Einzug, Quetschen u.ä. gesichert sein |
Not-Aus-Schaltvorrichtungen |
* Not-Aus-Schaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können |
Wiederanlaufen durch Entriegeln von Not-Ausschaltvorrichtungen |
* Ein Wiederanlaufen nach Entriegeln von Not-Ausschaltvorrichtungen darf nicht erfolgen |
Absturzgefahr von Standplätzen |
* Ist ein Sturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, Geländer mit Mittel- und Brustwehr montieren, Höhe der Sicherungen mind. 1 m, bei Absturzhöhe über 2 m zusätzlich Fußwehr anbringen |
Gefahr durch nachlaufende Teile |
* Entwender Verriegelungseinrichtung (Öffnen erst nach endgültigem Stopp möglich) oder ausreichender Abstand zwischen SE und Gefahrstelle * Motorbremse vorsehen |