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Reinigungsmitteln und Desinfektionsmittel

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Gefahr, wenn gefährliche Arbeitsstoffe nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind * Gebinde von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen immer, auch nach dem Umfüllen beschriftet sein (z.B. Inhaltsbezeichnung, Gefahrenpiktogramm/-e)
* Gelagerte Behälter von gefährlichen Stoffen müssen immer fest verschlossen sein, auch angebrochene Gebinde.
Inhalation, orale Aufnahme und Hautresorption von gesundheitsgefährlichen Stoffen (einschließlich Aerosole u. Partikel) * Sämtliche Arbeitsstoffe auch mögliche entstehende Dämpfe/Rauche sind in einer Arbeitsstoffliste zu erfassen und in die Evaluierung einzutragen sowie zu bewerten
Gefahr, wenn Reinigungsmittel, die im unverdünnten Zustand gefährlich sein könnten, verschüttet, oder Gebinde zerbrochen wurden und die Reste ohne Handschuhe aufgewaschen werden * Gefährlicher Stoffe dürfen nur mit geeigneter Schutzausrüstung aufgewaschen bzw. entsorgt werden
* Ein Hautschutz- und Hygieneplan ist zu erstellen und zu beachten
* Beim Bruch von Gebinden auch auf Schnitt- und gegebenenfalls Atemschutzmaßnahmen achten
* Bei lösungsmittelhaltigen Arbeitsstoffen sind mögliche Brand- und Explosionsgefahren zu berücksichtigen
Kontaminationsgefahr wenn sich Lebensmittel/Getränke in der Nähe von gefährlichen Reinigungsmitteln befinden * Lebensmittel/Getränke und/oder dafür vorgesehene Behältnisse (z.B. Geschirr) dürfen sich nie in der Nähe gefährlicher Arbeitsstoffe befinden, auch dürfen gefährliche Arbeitsstoffe niemals in Lebensmittelgebinde umgefüllt oder gelagert werden.
*Das Konsumieren, Verbringen, Lagern und Transportieren von Lebensmitteln in Bereichen gefährlicher Arbeitsstoffe ist verboten
Gefahr des Einatmens/Verspritzens gefährlicher Stoffe, besonders beim Öffnen von Gebinden.. * Beim Öffnen von Gebinden gefährlicher Stoffe nie die entweichenden Dämpfe einatmen
* Wenn nötig geeignete Atemschutzmaske und und/oder Schutzbrille/Schutzhandschuhe tragen
* Für ausreichende Lüftung sorgen
Nichtberücksichtigung von Gefahr- und Sicherheitsangaben H- / P-Kennzeichnung (ALT: R und S-Sätze) am Gebinde von Reinigungsmitteln * Bei Gebrauch von Reinigungsmitteln H- / P-Kennzeichnung (ALT: R- und S-Sätze) und die Sicherheitshinweise im Sicherheitsdatenblatt beachten
* Alle Gebinde, die gefährliche Inhaltsstoffe beinhalten sind mit dem Namen des Inhaltsstoffes, dem/den entsprechenden Gefahrenpiktogrammen, sowie den H-Sätzen und wenn möglich den P-Sätzen zu kennzeichnen.
* Betroffene Personen sind entsprechend der Gefahren durch diese Arbeitsstoffe nachweislich zu unterweisen.
Verwendung von entzündlichen und explosionsgefährlichen Reinigungsmitteln * Rauchverbot, von Zündquellen fernhalten
* Für ausreichende Lüftung sorgen
* Gegebenenfalls (z.B. bei großflächiger Anwendung) müssen geeignete Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden.
* Ein geeigneter Feuerlöscher ist bereitzuhalten.
Schwangerschaft/Stillzeit - Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe * Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mit gesundheitsgefährdenden Stoffen arbeiten, dies ist gesondert in der Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz zu dokumentieren.
* Haut-/Handdesinfektionsmittel müssen hinsichtlich deren Eignung für schwangere und stillende Frauen in der Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) evaluiert werden.
Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen, Reinigungsmitteln * Es ist nach Möglichkeit für einen Ersatz der gefährlichen Arbeitsstoffe durch nicht oder weniger gefährliche zu sorgen.
* Eine Betriebsanweisung ist zu erstellen.
* Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nur für den vom Hersteller bezeichneten Verwendungszweck eingesetzt werden.
Verwendung verbotener (d.h. bestimmter besonders gefährlicher Arbeitsstoffe) Reinigungsmittel * Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als 1% dieser Stoffe enthalten, dürfen als Reinigungsmittel nicht verwendet werden
* Arsen und arsenhaltige Stoffe dürfen zum Reinigen nicht verwendet werden
* Nachweislich krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Stoffe müssen sofern es Ersatzmöglichkeiten gibt, ersetzt werden
* Vermutlich krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Stoffe müssen sofern es Ersatzmöglichkeiten gibt, ersetzt werden, sofern dies zumutbar ist.
* Gegebenenfalls sind vor der Verwendung solcher Stoffe behördliche Melde- und Genehmigungspflichten zu beachten.
Lagerung oder Verwendung von Reinigungsmitteln über Kopf - Gefahr des Herabfallens/Verschüttens * Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht über Augenhöhe gelagert werden.
* Bei Reinigungsarbeiten in und über Augenhöhe ist eine geeignete Schutzbrille zu tragen, die gegebenenfalls auch dicht schließen muss.
Vorübergehende Zwischenlagerung im Reinigungsprozess, Transport - Gefahr des Verschüttens * Gebinde sind bei Nichtbenutzung stets verschlossen und in einem sicheren Bereich zu lagern.
* Besonders gefährliche Reinigungsmittel sind in bruchsicheren Umgebinden/Umverpackungen gegen Auslaufen gesichert zu transportieren.
Unergonomische Arbeitsweise begünstigt Verschütten gefährlicher Arbeitsstoffe * Auf richtiges Heben und Tragen achten
* Geeignete Aufstiegshilfen verwenden
* Die Merkblätter der AUVA "Ergonomie in der Reinigung" sowie "Hebem und Tragen" beachten
Mischen verschiedener Reinigungsmittel - gefährliche chemische Reaktionen * Beim Anmischen, Auftragen/Anwenden und Entsorgen von Reinigungsmitteln sind die entsprechenden Sicherheitshinweise in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern zu beachten.
* Chlor-haltige Stoffe (z.B. Flächendesinfektionsmittel, Schimmelentferner)niemals mit sauren Stoffen (z.B. Essigreiniger, Zitronenreiniger, Duftsteine/-körbe in WCs und Pissoirs) mischen (Chlorgasbildung).
* Starke Säuren und Laugen niemals zusammenschütten (Aufkochen, Spritzen)
Flächendesinfektion durch Anwendung zerstäubender Verfahren - Gefahr des Einatmens gefährlicher Aerosole, unzureichende Desinfektion, Gefahr von Lungenerkrankungen * Nasse Wischdesinfektion den zerstäubenden Verfahren vorziehen.
* Gegebenenfalls sind geeignete Lüftungs- und/oder Atem-, Haut- und/oder Augenschutzmaßnahmen festzulegen und zu beachten
Ungeeignete Kleidung, ungeeignete persönliche Schutzausrüstung * Die geeignete und passende persönliche Schutzausrüstung ist aufgrund der Sicherheitshinweise im Sicherheitsdatenblatt (Kapitel 8) der entsprechenden Arbeitsstoffe sowie aufgrund der anzuwendenden Arbeitsverfahren auszuwählen
Ungeeignete Arbeitsmittel zur Applikation der Arbeitsstoffe * Die Arbeitsmittel zum Auftragen der Reinigungsmittel müssen für Zweck und Arbeitsstoff geeignet sein und auf die ergonomischen Bedürfnisse der entsprechenden Person ausgerichtet sein.
Flächen-, Instrumenten-, Gerätedesinfektion in medizinischen, veterinärmedizinischen, biologischen, pharmazeutischen aber auch Lebensmittelproduktionsbereichen: Möglicherweise Gefahr durch besonders gefährliche Inhaltsstoffe wie z.B. Formaldehyd * Besondere Vorsicht mit solchen Produkten! Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der schriftlich vom Betrieb zu erstellenden Gebrauchsanweisung sind zu beachten, die in der Evaluierung festgelegten Schutzmaßnahmen sind strikt einzuhalten.
Falsche Zusammenlagerung von Reinigungsmitteln unterschiedlicher Gefahrenklassen: z.B. Ätzende oder gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe zusammen mit leicht entzündlichen Arbeitsstoffen. *Die Lagerungsgebote (siehe AUVA-Merkbaltt M.plus 385 "Das Sicherheitsdatenblatt") sind zu beachten, insbesondere wenn bestimmte Mengen an zu lagernden Stoffen überschritten werden. * Stoffe, die über den sogenannten "erheblichen Mengen" gelagert werden, sind nur unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Brandschutz, Lüftung; spezielle Kennzeichnung) zu lagern. Gegebenenfalls sind dazu auch behördliche Melde- und Genehmigungsverfahren zu beachten.
Verwendung ungeeigneter Gebinde zur Lagerung/Verwendung von gefährlichen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln * Nur für Mittel und Verwendungszweck geeignete Gebinde verwenden.
* Kunststoffgebinde, Dichtungen und Verschlüsse unterliegen einem Alterungsprozess, werden spröde und können dadurch undicht werden. Gibt der Hersteller kein Verfallsdatum an, sind Kunststoffgebinde nach 5 Jahren auszuscheiden (siehe Herstellungsprägung zumeist am Boden der Gebinde).
* Flüssige gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nur über oder in geeigneten Auffangwannen gelagert werden, die so dimensioniert sind, dass der Inhalt des größten Gebindes zuverlässig aufgefangen werden kann (auch zwecks Oberflächen- und Ausgasungsminderung).
Gefahr von Hautschäden durch Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel, Verwendung von Handschuhen, Arbeiten in feuchter Umgebung * Hautschutz- bzw. Hygienepläne sind zu erstellen und umzusetzen.
* Geeignete Hautdesinfektions- und Hautpflegemittel sind unter arbeitsmedizinischer Anleitung auszuwählen und zu verwenden.
* Das Personal ist entsprechend zu unterweisen.
Gefahr durch vorbereitende Arbeiten z.B. beim mechanischen Entfernen (z.B. Kehren, Schöpfen, Abschleifen) von Verschmutzungen (z.B. Stäube, Schimmelpilze) * Entsprechende Gefahren durch Stäube oder biologische Stoffe sind gesondert zu ermitteln und zu bewerten.
* Das Personal ist entsprechend zu unterweisen.
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