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Arbeitsmittel (allgemein)

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Gefahr bei Zu- und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen * Es sind geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen
Zu große Kräfte bei Bearbeitung von Werkstücken * Wenn Werkstücke nicht mehr mit der Hand gehalten werden können, sind Spann- oder Halteeinrichtungen zu verwenden
Ungeeignete Befestigung von Werkstücken und Werkzeuge * Werkstücke und Werkzeuge dürfen sich während des Arbeitsvorganges nicht lösen können
Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke, die mit der Hand zugeführt werden müssen * Es sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden
Bearbeitung langer Werkstücke, die mit der Hand zugeführt werden müssen * Geeignete Auflageeinrichtungen verwenden
Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen von Werkstücken oder Stoffe von Hand aus. * Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden (Schiebeladen, Stößel oder Zangen)
Gefahr, wenn beim Verlassen des Arbeitsplatzes Arbeitsmittel nicht ausgeschaltet werden * Arbeitsmittel, die aus Sicherheitsgründen ständige Beobachtung erfordern, sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten
Wiederanlaufen nach Energieausfall * Wenn das Wiederanlaufen zu einer Gefahr führen kann, sind die Arbeitsmittel bei Energieausfall auszuschalten
Handgeführte, motorisch angetriebene Arbeitsmittel * Handgeführte, motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden
Transport von fahrbaren oder handgeführten Maschinen * Fahrbare Maschinen und Maschinen, die bei der Arbeit mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden
Entfernen von Spänen aus der Nähe von bewegten Werkzeugen * Entfernen von Spänen aus der Nähe von bewegten Werkzeugen darf nie mit der Hand erfolgen
* Es sind geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, an deren Griff ein Hängenbleiben nicht möglich ist
Gefahr, wenn aus div. Gründen Schutzeinrichtungen teilweise oder ganz entfernt werden * Es sind geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen und durchzuführen, die Durchführung ist zu überwachen
* Für die Durchführung der Arbeitsvorgänge ohne Schutzvorrichtungen dürfen nur beauftragte, vor der Durchführung besonders unterwiesene ArbeitsnehmerInnen herangezogen werden
* Nach Beendigung solcher Arbeiten müssen die Schutzvorrichtungen wieder angebracht werden und wirksam funktionieren
Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln * Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind
Diverse Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln * Gefahrenstellen müssen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein
Ungeeignete Schutzvorrichtungen * Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein und dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen
* Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, sie dürfen notwendige Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge nicht einschränken
* Schutzeinrichtungen müssen Wartungs-, Reparatur- u.ä Arbeiten möglichst ohne Demontage ermöglichen
Ungeeignete Bedienungsmöglichkeiten * Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen sind arbeitspsychologisch und ergonomisch einwandfrei zu gestalten
Schwer zugängliche Teile zwecks Wartung u.ä. * Zu Wartung dienende oder zu wartende Teile müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein
Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln * Unbeabsichtigte und unkontrollierte Bewegungen sind zu verhindern
Fehlende Kennzeichnung von Arbeitsmitteln * Wenn zum sicheren Betrieb notwendig, sind Daten auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen (Stromart, Spannung, Schutzart, Leistung, Drehrichtung, Drehzahl, Tragfähigkeit, Masse, Füllmenge oder Druck)
* Es müssen Hinweise auf mögliche Gefahren vorhanden sein
Falsche Kennzeichnung von Arbeitsmitteln * Daten und Hinweise müssen in deutscher Sprache abgefasst werden, wenn nicht Symbole verwendet werden
Steuersysteme * Mögliche Fehler im Steuersystem dürfen keine Gefahr bringenden Bewegungen oder Wirkungen auslösen
* Stromkreise müssen so isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden
* Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können
Überlastsicherung * Das Arbeitsmittel darf sich bei Wiedereinschalten nicht selbsttätig ingangsetzen
Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln * Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet sein, dass durch Verwechseln von Anschlüssen, Ausströme von Medien, Überschreiter des Druckes oder der Temparatur keine Gefahren auftreten können
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmitteln * Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmitteln müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt
Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln * Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so gestaltet sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert wird, Reflexblendungen und stroboskopische Effekte müssen ebenfalls verhindert werden
* Eine Verfälschung von Farben darf nicht auftreten
Zu hohe oder niedrige Temperaturen von Arbeitsmitteln * Wenn die Oberflächentemperatur mehr als 60 °C oder weniger als -20 °C erreichen kann und die Oberflächen zugänglich sind, müssen entsprechende Isolierungen und Abdeckungen angebracht werden
Gefährlichen Gase, Dämpfe, Rauch oder Staub * Arbeitsmittel mit Entwicklung von gefährlichen Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub müssen den Anschluss einer Absauganlage ermöglichen
* Durch Freisetzung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert oder gelagert werden, darf keine Gefahr entstehen
Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen * Die Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen ArbeitnehmerInnen gerichtet sein
* Abgasleitungen müssen druckfest ausgeführt sein
Brand oder Erhitzung * Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt sein
Explosion * Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die im Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden
Ungeeignete Warnvorrichtungen * Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein
Arbeitsmitteln mit Lasereinrichtungen * Unbeabsichtigtes Strahlen muss verhindert sein
* Sekundäre Strahlungen (Reflexion, gestreute Strahlung) müssen verhindert werden
* Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung dürfen keine Gesundheitsgefährdung verursachen
Nicht ausreichende Sicherheitsabstände * Es müssen immer die auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt werden
Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen * Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder müssen verkleidet oder verdeckt sein
Gefahrenstellen durch bewegten Teilen, Werkzeuge oder Werkstücke * Gefahr bringende bewegliche Teile müssen gegen Berührung, Eingriff, Einzug, Quetschen u.ä. gesichert sein
Ein- und Ausschaltvorrichtungen * Arbeitsmittel müssen durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein
* Es muss eindeutig angegeben sein, in welcher Schalterstellung welche Funktionen ausgeführt werden, bei Bedarf müssen Schaltzustände durch Kontrolllampen angezeigt werden
Not-Aus-Schaltvorrichtungen * Not-Aus-Schaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können
Wiederanlaufen durch Entriegeln von Not-Aus-Schaltvorrichtungen * Ein Wiederanlaufen nach Entriegeln von Not-Aus-Schaltvorrichtungen darf nicht erfolgen
Verwechslung von Betätigungselementen * Not-Aus-Taster müssen pilzförmig ausgeführt sein
* Andere Schaltelemente müssen sich von Not-Aus-Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden
* Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Not-Aus-Schaltvorrichtungen verwendet werden
Absturzgefahr von Standplätzen * An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Sturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen gesichert sein
* Die Höhe der Sicherungen muss mind. 1 m betragen
* Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m müssen zusätzlich auch Fußleisten vorhanden sein
Zu große Tritthöhe des Aufstieges * An ortsfesten Arbeitsmitteln darf die Tritthöhe max. 40 cm, an nicht ortsfesten Arbeitsmitteln max. 60 cm betragen
* Zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf diese max. 70 cm betragen
* Der Abstand der einzelnen Trittflächen darf max. 30 cm betragen
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