Gefahr bei Zu- und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen |
* Es sind geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen |
Zu große Kräfte bei Bearbeitung von Werkstücken |
* Wenn Werkstücke nicht mehr mit der Hand gehalten werden können, sind Spann- oder Halteeinrichtungen zu verwenden |
Ungeeignete Befestigung von Werkstücken und Werkzeuge |
* Werkstücke und Werkzeuge dürfen sich während des Arbeitsvorganges nicht lösen können |
Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke, die mit der Hand zugeführt werden müssen |
* Es sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden |
Bearbeitung langer Werkstücke, die mit der Hand zugeführt werden müssen |
* Geeignete Auflageeinrichtungen verwenden |
Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen von Werkstücken oder Stoffe von Hand aus. |
* Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden (Schiebeladen, Stößel oder Zangen) |
Gefahr, wenn beim Verlassen des Arbeitsplatzes Arbeitsmittel nicht ausgeschaltet werden |
* Arbeitsmittel, die aus Sicherheitsgründen ständige Beobachtung erfordern, sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten |
Wiederanlaufen nach Energieausfall |
* Wenn das Wiederanlaufen zu einer Gefahr führen kann, sind die Arbeitsmittel bei Energieausfall auszuschalten |
Handgeführte, motorisch angetriebene Arbeitsmittel |
* Handgeführte, motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden |
Transport von fahrbaren oder handgeführten Maschinen |
* Fahrbare Maschinen und Maschinen, die bei der Arbeit mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden |
Entfernen von Spänen aus der Nähe von bewegten Werkzeugen |
* Entfernen von Spänen aus der Nähe von bewegten Werkzeugen darf nie mit der Hand erfolgen * Es sind geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, an deren Griff ein Hängenbleiben nicht möglich ist |
Gefahr, wenn aus div. Gründen Schutzeinrichtungen teilweise oder ganz entfernt werden |
* Es sind geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen und durchzuführen, die Durchführung ist zu überwachen * Für die Durchführung der Arbeitsvorgänge ohne Schutzvorrichtungen dürfen nur beauftragte, vor der Durchführung besonders unterwiesene ArbeitsnehmerInnen herangezogen werden * Nach Beendigung solcher Arbeiten müssen die Schutzvorrichtungen wieder angebracht werden und wirksam funktionieren |
Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln |
* Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind |
Diverse Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln |
* Gefahrenstellen müssen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein |
Ungeeignete Schutzvorrichtungen |
* Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein und dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen * Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, sie dürfen notwendige Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge nicht einschränken * Schutzeinrichtungen müssen Wartungs-, Reparatur- u.ä Arbeiten möglichst ohne Demontage ermöglichen |
Ungeeignete Bedienungsmöglichkeiten |
* Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen sind arbeitspsychologisch und ergonomisch einwandfrei zu gestalten |
Schwer zugängliche Teile zwecks Wartung u.ä. |
* Zu Wartung dienende oder zu wartende Teile müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein |
Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln |
* Unbeabsichtigte und unkontrollierte Bewegungen sind zu verhindern |
Fehlende Kennzeichnung von Arbeitsmitteln |
* Wenn zum sicheren Betrieb notwendig, sind Daten auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen (Stromart, Spannung, Schutzart, Leistung, Drehrichtung, Drehzahl, Tragfähigkeit, Masse, Füllmenge oder Druck) * Es müssen Hinweise auf mögliche Gefahren vorhanden sein |
Falsche Kennzeichnung von Arbeitsmitteln |
* Daten und Hinweise müssen in deutscher Sprache abgefasst werden, wenn nicht Symbole verwendet werden |
Steuersysteme |
* Mögliche Fehler im Steuersystem dürfen keine Gefahr bringenden Bewegungen oder Wirkungen auslösen * Stromkreise müssen so isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden * Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können |
Überlastsicherung |
* Das Arbeitsmittel darf sich bei Wiedereinschalten nicht selbsttätig ingangsetzen |
Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln |
* Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet sein, dass durch Verwechseln von Anschlüssen, Ausströme von Medien, Überschreiter des Druckes oder der Temparatur keine Gefahren auftreten können |
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmitteln |
* Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmitteln müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt |
Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln |
* Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so gestaltet sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert wird, Reflexblendungen und stroboskopische Effekte müssen ebenfalls verhindert werden * Eine Verfälschung von Farben darf nicht auftreten |
Zu hohe oder niedrige Temperaturen von Arbeitsmitteln |
* Wenn die Oberflächentemperatur mehr als 60 °C oder weniger als -20 °C erreichen kann und die Oberflächen zugänglich sind, müssen entsprechende Isolierungen und Abdeckungen angebracht werden |
Gefährlichen Gase, Dämpfe, Rauch oder Staub |
* Arbeitsmittel mit Entwicklung von gefährlichen Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub müssen den Anschluss einer Absauganlage ermöglichen * Durch Freisetzung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert oder gelagert werden, darf keine Gefahr entstehen |
Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen |
* Die Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen ArbeitnehmerInnen gerichtet sein * Abgasleitungen müssen druckfest ausgeführt sein |
Brand oder Erhitzung |
* Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt sein |
Explosion |
* Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die im Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden |
Ungeeignete Warnvorrichtungen |
* Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein |
Arbeitsmitteln mit Lasereinrichtungen |
* Unbeabsichtigtes Strahlen muss verhindert sein * Sekundäre Strahlungen (Reflexion, gestreute Strahlung) müssen verhindert werden * Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung dürfen keine Gesundheitsgefährdung verursachen |
Nicht ausreichende Sicherheitsabstände |
* Es müssen immer die auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt werden |
Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen |
* Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder müssen verkleidet oder verdeckt sein |
Gefahrenstellen durch bewegten Teilen, Werkzeuge oder Werkstücke |
* Gefahr bringende bewegliche Teile müssen gegen Berührung, Eingriff, Einzug, Quetschen u.ä. gesichert sein |
Ein- und Ausschaltvorrichtungen |
* Arbeitsmittel müssen durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein * Es muss eindeutig angegeben sein, in welcher Schalterstellung welche Funktionen ausgeführt werden, bei Bedarf müssen Schaltzustände durch Kontrolllampen angezeigt werden |
Not-Aus-Schaltvorrichtungen |
* Not-Aus-Schaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können |
Wiederanlaufen durch Entriegeln von Not-Aus-Schaltvorrichtungen |
* Ein Wiederanlaufen nach Entriegeln von Not-Aus-Schaltvorrichtungen darf nicht erfolgen |
Verwechslung von Betätigungselementen |
* Not-Aus-Taster müssen pilzförmig ausgeführt sein * Andere Schaltelemente müssen sich von Not-Aus-Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden * Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Not-Aus-Schaltvorrichtungen verwendet werden |
Absturzgefahr von Standplätzen |
* An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Sturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen gesichert sein * Die Höhe der Sicherungen muss mind. 1 m betragen * Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m müssen zusätzlich auch Fußleisten vorhanden sein |
Zu große Tritthöhe des Aufstieges |
* An ortsfesten Arbeitsmitteln darf die Tritthöhe max. 40 cm, an nicht ortsfesten Arbeitsmitteln max. 60 cm betragen * Zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf diese max. 70 cm betragen * Der Abstand der einzelnen Trittflächen darf max. 30 cm betragen |