Verunreinigte Luft |
* Absauganlagen installieren |
Zu laute Absaugung |
* Absauganlagen müssen möglichst geräuscharm arbeiten |
Nicht ausreichende Absaugung |
* Die Erfassungseinheiten der Absauganlagen sind möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle der verunreinigten Luft zu platzieren. * Die Absaugvolumina so auszulegen , dass die MAK- bzw. TRK-Werte der eingesetzten Arbeitsstoffe eingehalten werden. |
Gefährliche Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub |
* Absauganlagen und Raumlüftungen so gestalten, dass sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Stoffe in einer für die Sicherheit gefährlichen Konzentration nicht ansammeln können ( die Konzentration darf 50% der unteren Explosionsgrenze nicht erreichen ) |
Vermischung abgesaugter und reiner Luft |
* Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, dass die Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind |
Wechselwirkungen von Absaugung und Raumlüftung |
* Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen |
Luftmangel |
* Es ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge unter Vermeidung von Zugluft zuzuführen * Bei Bedarf muss die Frischluft vorgewärmt werden * ein ausgeglichener Luftaustausch ist sicherzustellen |
Umluftbetrieb |
* Umluftbetrieb ist bei Verwendung krebserzeugender Stoffe verboten * Regelung bei Holzstaub beachten |
Störungen oder Gebrechen an Absauganlagen |
* Es sind Warneinrichtungen zu installieren, wenn Störungen oder Gebrechen an Absauganlagen von den Arbeitnehmern nicht erkennbar auftreten können |
Verunreinigte Absauganlagen |
* Absauganlagen und Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen * Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren, Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen |
Unwirksame Absauganlagen |
* Absauganlagen nur dann in Betrieb nehmen, wenn ein Nachweis mit Messungen über die Wirksamkeit der Absaugung erbracht wurde |
Ableiten von Abgasen |
* Abgase sind so ins Freie abzuleiten, dass Arbeitnehmer nicht gefährdet sind * Sie müssen nur dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von Vorschriften oder Regeln der Technik zulässig ist |
Offene Feuerstellen |
* Abgase offener Feuerstellen sind durch tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und ins Freie abzuleiten |
Explosionsgefahr |
* Für die Absaugung von explosionsgefährlichen Gasen, Dämpfe oder Staub, oder für den Betrieb in explosionsgefährdeten Räumen ist ein Explosionsschutz-Dokument zu erstellen und die Anlage gemäß dieser Vorgaben auszustatten |