Arbeiten ohne angeordneten Schutzmaßnahmen |
* Geeignete, fachkundige Person für das schriftliche Anordnen von Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten bestellen * Die Durchführung der Schutzmaßnahmen muss durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt werden. (Ausnahme: es ist sichergestellt, dass in den Betriebseirichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, die in diese Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst ansammeln können) |
Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt |
* Die Aufsichtsperson muss sich vor der Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis davon überzeugen, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind |
Vorzeitiger Beginn der Arbeit |
* Mit Arbeiten, bei denen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat *Freimessung vor dem Einstieg |
Feuerarbeiten |
* Wenn brandgefährliche Stoffe vorhanden sind, enthalten waren oder sich ansammeln können, müssen besondere Maßnahmen durchgeführt werden: Sperren aller Zuleitungen, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen aller Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas sowie eine derartige Reinigung, dass bei späterer Erwärmung keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann |
Luftmangel durch unzureichend Sauerstoff, gefährliche Rückstände, bei der Arbeit entstehende Schadstoffe |
* Sauerstoffgehalt mind. 17 Vol%, bei Verwendung von CO Filter mind.19 Vol% - Messung durchführen * Schadstoffmessung erforderlich - durchführen * Ausreichende Be-, und Entlüftung sicherstellen * Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtungen verbleiben * Die von der fachkundigen Person festgelegte PSA verwenden - Umluftunabhängiges Atemschutzgerät (Isoliergerät) * Atemschutzfiltergerät (mind. 17Vol% Sauerstoff erforderlich) mit entsprechender Filterklasse * Vorbeugender Brand/Explosionssschutz |
Brandgefahr durch Arbeitsstoffe und Arbeitmittel |
* Einrichtungen, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden * Explosionsgeschützte Leuchten verwenden* * Für Heißarbeiten wie schweißen, trennen, schleifen, löten,.. Freigabeschein erforderlich |
Brandgefahr (Fässer und Kanister) |
* Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie brandgefährliche Stoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie vollständig mit Wasser oder Inertgas gefüllt sind |
Überdruck durch Erhitzen bei geschlossenen Einrichtungen |
* Schutzmaßnahmen gegen Entstehen eines unzulässigen Überdruckes durchführen |
Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern |
* Die Aufsichtsperson hat festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen * Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig |
Durch undichte Zuleitungen, Absperrarmaturen |
* Abschottung * Blindflansche * Steckscheiben * Doppelte Absperrarmaturen mit Druckentlastung * Warneinrichtungen |
Durch unkontrollierte, bewegte Teile im Behälter: Rührwerke, Förderschnecken, Becherwerke, Mischwerke, rotierende Teile, Flügelräder etc. |
* Allpolig abschalten, gegen Wiedereinschalten sichern (abgepolt, Netzstecker abgesperrt) * Mechanische Verriegelungen * Vorhängeschloss * Entfernen der Antriebskeilriemen * Lösen/Sperren der Kupplung * Hinweis (Kennzeichnung) Wartungsarbeiten * Freigabe nur durch berechtigte Person |
Stromgefahr |
* Festgelegte elektrische Schutzmaßnahmen beachten/einhalten (Schutztrennung - Trenntrafo, Schutzkleinspannung 24V Leuchte , Schutzleitungssystem - aut. Abschaltung) * Schweißtrafo für Lichtbogenschweißen außerhalb des Behälter aufstellen * Im Behälter (Schweißtrafo Kennzeichnung Symbol S) mit Trenntrafo und FI Typ B * Isolierende Unterlage für Schweißgerät und Schweißer * Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen - Einhalten der 5 Sicherheitsregeln |
Durch zu heiße oder zu kalte Umgebung im Behälter |
* Kühlung, Erwärmung * Messungen * Ggf. Erholungspausen-Regelung |
Aufenthalt in Schüttgutbehältern |
* Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von Schüttguteinrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten, solches Schüttgut darf nur von oben beseitigt werden |
Bildung von Stauungen, Brücken u.ä. in Schüttgutbehältern |
* Zum Auflockern des Schüttgutes müssen entsprechende Vorrichtungen vorhanden sein, oder Geräte zur Verfügung gestellt werden * Ein Beseitigen von solchen Störungen muss in der Regel von außen möglich sein |
Versehentliches Einschließen |
* Flansch beim Mannloch mit Vorhangschloss sichern |
Mangelhafte Bergung |
* Aufsichtsperson muss den Verunfallten alleine bergen können oder Hilfe organisieren, ohne den Arbeitsplatz verlassen zu müssen * Bereitstellung von PSA, Silobefahrgeräte, Berge- Seilwinde (Dreibein), Sicherheitsgeschirr, Sicherheitsgurt * Jährlich Berge-, und Rettungsübung proben/durchführen * Geeignete Ausstiegseinrichtungen, die ein Verlassen auch ohne fremde Hilfe ermöglichen |
Wiederinbetriebnahme des Behälter |
* Erst nach Abschluss der Arbeiten, wenn alle Arbeitnehmer den Behälter verlassen haben * Nur nach Freigabe durch die Aufsichtsperson |