Zum Hauptinhalt springen (Accesskey 1)

Persönliche Schutzmaßnahmen

Kurz erklärt

Maßnahmen

  • Tragen von Laserschutzbrillen
  • Tragepflicht für alle Personen im Lasergefahrenbereich

Laserschutzbrillen

  • Nur geeignete, genormte und geprüfte Laserschutzbrillen verwenden
  • Laserschutzbrillen schützen nur für eine bestimmte Wellenlänge oder einen bestimmten Wellenlängenbereich
  • Lasergerät und dazu passende Laserschutzbrille deutlich kennzeichnen
  • Kennzeichnung in EN 207 und EN 208 geregelt
  • Wellenlänge, Betriebsart und Schutzstufe müssen angegeben werden

Video

Videotext

In manchen Fällen, wenn die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, kann der Schutz der Augen nur durch das Tragen geeigneter Laserschutzbrillen gewährleistet werden. Im Lasergefahrenbereich gilt für alle Personen eine Tragepflicht. Die Schutzbrille muss der unbeabsichtigten Laserstrahlung zuverlässig standhalten. Es gilt, nur geeignete, genormte und geprüfte Schutzbrillen zu verwenden.

Laserschutzbrillen schützen immer nur für eine bestimmte Wellenlänge oder einen bestimmten Wellenlängenbereich. Es dürfen nur für die jeweilige Wellenlänge des Lasers geeignete Schutzbrillen verwendet werden, da ansonsten kein Schutz des Auges gewährleistet ist.

Sollten mehrere Laser unterschiedlicher Wellenlänge im Einsatz sein, so sollte am besten eine Laserschutzbrille verwendet werden, die alle vorhandenen Wellenlängen abdeckt, oder, wenn dies nicht möglich ist, verschiedene Schutzbrillen für jeden Laser.

Die Laserschutzbrillen und das Lasergerät sollten in diesem Fall deutlich korrelierend gekennzeichnet werden, um ein Verwechseln zu vermeiden. Dies kann z.B. durch farbige Aufkleber oder andere deutliche Kennzeichnungen an den Laserschutzbrillen und an den Lasergeräten erfolgen. Bitte beachten Sie, dass viele Menschen einer Farbenblindheit unterliegen, vor allem der Rot/Grün Blindheit.

Geprüfte Laserschutzbrillen müssen gekennzeichnet werden. Das Schema ist nach EN 207 bzw. EN 208 geregelt. Auf der Laserschutzbrille müssen die Wellenläge, die Betriebsart und die Schutzstufe angegeben werden.

Erst wenn alle drei Daten mit den Laserdaten übereinstimmen, ist diese Brille als Laserschutzbrille geeignet. Welche Laserschutzbrille geeignet ist, erfahren Sie vom Hersteller der Lasereinrichtung. Oftmals schützt eine Brille vor mehreren Wellenlängenbereichen und Betriebsarten und hat daher mehrere Kennzeichnungen. Das heißt die Brille schützt dann vor allen angegeben Lasersituationen.

Die Betriebsarten werden mit den Buchstaben D, I, R oder M gekennzeichnet. D steht für Dauerstrich, I für Impulslaser, R für Riesenimpulslaser und M für Modengekoppelter Laser. Die Betriebsart hängt von der Impulsdauer ab und reichte von einem permanent emittierenden Laser (cw) bis zu Ultrakurzpulslasern mit einer Pulsdauer unter einer Nanosekunde.

Das Maß der Filterung wird durch die Schutzstufe angegeben. Sie wird mit dem Buchstaben LB bei einer Vollschutzbrille, oder RB für eine Justierbrille angegeben. Nach der Schutzstufenkennzeichnung folgt eine Zahl, die die Zehnerpotenz der Abschwächung bezeichnet. So steht die Kennzeichnung LB6 für eine Vollschutzbrille und einer Filterwirkung der Brille auf ein Millionstel der ursprünglichen Strahlungsintensität. Je höher die Schutzstufe, desto geringer ist die durchgelassene Strahlung.

In Europa verkaufte Laserschutzbrillen müssen als persönliche Schutzausrüstung das CE-Kennzeichen tragen.


eval.at ist ein Service von
Homepage der AUVA Homepage der WKÖ Homepage der AK Homepage der IVHomepage des ÖGB