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Hebe- und Kippvorrichtungen für Teig-Rührschalen

Sonstige Angaben zum Arbeitsplatz:
Braucht man Eignungs- und Folgeuntersuchungen? NEIN
Ist ein Nachweis der Fachkenntnis erforderlich? NEIN
Sind persönliche Schutzausrüstungen notwendig? NEIN
Sind Bereichskennzeichnungen erforderlich? NEIN
Gibt es Zutrittsbeschränkungen zum Arbeitsplatz? NEIN
Gibt es Vorkehrungen für unmittelbare Gefahr? NEIN
Wird mit gefährlichen Arbeitsstoffen gearbeitet? NEIN
Müssen Maschinen regelmässig überprüft werden? JA
nachweisliche Prüfpflicht für Hebezeuge: Abnahmeprüfung und mind. 1x jährl. wiederkehrende Prüfungen
Ist eine Brandschutzordnung behördlich vorgeschrieben? NEIN
Sind Evakuierungspläne behördlich vorgeschrieben? NEIN
Ist ein Explosionsschutzdokument behördlich vorgeschrieben? NEIN

Zugrunde liegende Normen und Vorschriften:
- §§ 18, 19; 52 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, 3. Abschnitt
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, III. Abschnitt
- Maschinen-Sicherheitsverordnung für neue Maschinen (ab 1.1.95): § 127
- Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung § 93 (Hebezeuge)
- Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr. 527/81 und Änderung lt. BGBl. II Nr. 173/97
- ZH1/40 Merkblatt der Deutschen Berufsgenossenschaften

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Lösen des Bottichs vom Lastaufnahmemittel * Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein, dass der Bottich aus keiner Lage des Lastaufnahmemittels abstürzen kann
* Fixierung der Mischschale vor jedem Hebevorgang überprüfen
Gefahrstellen zwischen bewegten Bottichen, Maschinen- und Gebäudeteilen * Ausreichende Sicherheitsabstände
* Verdeckungen
* Ortsbindende Befehlseinrichtung (Schalter)
Unzureichende Standsicherheit, Tragfähigkeit, mögliche Fangvorrichtung * Abnahmeprüfung und 1x jährlich wiederkehrende Prüfungen durch Ziviltechniker oder TÜV

Mensch-Umwelt

Gefahren Maßnahmen
Absturz von Personen * Spezielle Unterweisung, dass Besteigen des Hebekippers verboten und Mitfahren am Lastaufnahmemittel bzw. auf der Schale verboten
Betreten des Bereiches unterhalb der Last (bei Einfüllhöhe über 2,50 m) * Sicherung des Gefahrenbereiches durch einen beweglichen, mit dem Antrieb gekoppelten Schaltbügel u.ä.
* Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
* Absenken unter 0,50 m nur mit Totmann-Befehlseinrichtung ermöglichen
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