Befahren von Silos, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Sauerstoffmangel auftritt, gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind/waren oder sich ansammeln können |
* Fachkundige Person bestellen * Notwendige Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnen und durchführen * Schriftliche Befahrerlaubnis der fachkundigen Person ist erforderlich * Einhaltung der Schutzmaßnahmen durch ständig anwesende Aufsichtsperson sicherstellen * In die Einrichtung führende Leitungen oder Verbindungen mit anderen Betriebseinrichtungen müssen vorschriftsmäßig dicht und zuverlässig abgeschlossen werden * Es ist sicherzustellen, dass der Abschluss dieser Leitungen und Verbindungen während des Befahrens nicht geöffnet wird * Bei bewegten Einrichtungen sind geeignete Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen zu treffen * Warntafeln gegen Einschalten sind an Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen anzubringen * Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden |
Fehlende oder zu kleine Einstiegs- und Befahröffnungen |
* Erforderlichen Einstiegs- und Befahröffnungen herstellen |
Fehlende Schutzmaßnahmen beim Befahren |
* Einblasen von Frischluft möglichst in Nähe der Atmungsorgane * Ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung des Silos * Bereitstellen geeigneter Atemschutzgeräte * Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten! * Verwendung von Atemschutzgeräten und geeigneter Schutzkleidung bei Sauerstoffmangel und gesundheitsgefährdenden AS * Bei Auftreten leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher AS, ist das Befahren nicht zulässig * An der Einstiegsstelle muss außerhalb des Silos während der Dauer des Befahrens ein mit den Arbeiten vertraute und mit den Schutzmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein * Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, mittels eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, dass eine Bergung rasch möglich ist * Unterweisung des Arbeitnehmers |
Kein Möglichkeit zur Sicherung des Einfahrenden |
* Es müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen auch ohne fremde Hilfe ermöglichen |
Einsteigen weiterer gesicherter und ausgerüsteter Personen in den Silo zur Bergung von Eingefahrenen |
* Dürfen erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind * Unterweisung der Arbeitnehmer |
Luft enthält einen Volumsanteil < 17% Sauerstoff oder Konzentration von 10% der untere Ex-Grenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher AS wird überschritten |
* Bei regelmäßigen oder öfteren Befahren müssen kontinuierlich messende Einrichtungen vorhanden sein, die rechtzeitig ein Warnsignal abgeben * Besteht die Möglichkeit einer solchen Messung nicht, sowie in nicht regelmäßig oder selten befahrenen Einrichtungen, ist vor dem Befahren und während desselben durch andere geeignete Messeinrichtungen festzustellen, ob solche Konzentrationen vorhanden sind * Es sind Warntafeln anzubringen * Unterweisung der Arbeitnehmer |
Befahren von Silos für die Lagerung von Schüttgütern, denen diese Güter seitlich oder unten entnommen werden |
* Solange diese nicht entleert sind, ist ein Befahren nur erlaubt, wenn dies unumgänglich notwendig ist * Während des Befahrens darf kein Schüttgut entnommen werden: Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein * Unterweisung der Arbeitnehmer |
Störung beim Ein- und Auslaufen, Fließen des Schüttgutes |
* Eventuelle Störungen nur von aussen mittels geeigneten Werkzeugen beheben * Unterweisung der Arbeitnehmer |
Bedienung der Füll- und Entleerungseinrichtungen: Gefahren durch Absturz, Schüttgut etc. |
* Geeignete Standplätze für die Bedienung errichten * Unterweisung der Arbeitnehmer |
Einstiegs- und Befahröffnungen nicht abgesichert |
* Diese gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen sichern * Unterweisung der Arbeitnehmer |
Absturz in den Silo |
* Abschrankungen oder Gitter anbringen * Unterweisung der Arbeitnehmer |