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Arbeitsstätte - Erste Hilfe (Ausstattung, Ersthelfer), Sanitätsräume, Brandschutz, Brandschutzbeauftragter, Gesundheitsgefahren durch Lärm, Staub, Rauch, Rauchverbote, Arbeitsmittel

Im Brandfall muss rasch eingegriffen werden. Erforderliche Löscheinrichtungen müssen einsatzbereit und Personen zur Brandbekämpfung benannt worden sein. Für Erste Hilfe nach Unfällen ist eine entsprechende Ausstattung sowie Ersthelfer einzurichten. Gegen Lärm, Staub, Rauch und andere Gesundheitsgefahren müssen ebenfalls Vorkehrungen getroffen werden.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Mittel zur Ersten Hilfe * Mittel zur Ersten Hilfe - Art und Umfang abgestimmt aufgrund der in der Arbeitsstätte beschäftigten AN Anzahl, Abmessung und Nutzung, auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel od. Arbeitsstoffe, möglichen Verletzungsgefahren.
* Ausstattung/Aufbewahrung - Erste Hilfekasten nach ÖNORM Z1020 gilt als Regel der Technik,
* Aufbewahrung - in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand , Aufbewahrungsorte leicht zugänglich und gekennzeichnet.
* In unmittelbarer Nähe des Behälters - ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer, Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
* Telefon in der Nähe der Arbeitsstätte, leicht zu erreichen und zu benutzen sowie Notrufnummern angeschrieben.
* Bei besonderen Unfallgefahren - Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl, Aufbewahrungsorte leicht zugänglich und nach Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet.
Ersthelfer * Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten AN eine Person; bei 20 bis 29 AN zwei Personen; bei je 10 weiteren AN eine zusätzliche Person;
* Abweichend gilt in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind, bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten AN eine Person; bei 30 bis 49 AN zwei Personen; bei je 20 weiteren AN eine zusätzliche Person.
* Ausbildung - Eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
* Auffrischung des Erste Hilfekurses - In Abständen von höchstens vier Jahren eine mind. achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung, oder in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mind. vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner/in ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
Die maßgebliche Mitwirkung der/des ArbeitsmedizinerIn an der Erste-Hilfe-Auffrischung soll die besondere Berücksichtigung der für die Arbeitsstätte oder Branche spezifischen Verletzungs- und Gesundheitsgefahren und der entsprechenden Ersten Hilfe bewirken.
* Durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine auf die Anzahl der anwesenden AN ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist. Erst-Helfer/in kann auch der/die Arbeitgeber/in selbst sein.
Sanitätsräume
(Ausnahmen AStV §41 Abs.1 vor 31. 12.1983)
* Erforderlich wenn - regelmäßig mehr als 250 AN beschäftigt werden oder regelmäßig mehr als 100 AN beschäftigt werden und besondere Unfallgefahren vorliegen (Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe)
* Gestaltung - bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen muss Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden können. So gelegen,dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreichbar sind (wenn erforderlich Zufahrtswege auch für Rettungskräfte), nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen und als solche gekennzeichnet sind, lichte Höhe mind. 2m, Raumtemperatur mind. 21°C., keine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit (z.B. Lagerungen), Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61 Flüssiggas-Verordnung 2002.
* Ausstattung - erforderliche Mittel u. Einrichtungen für eine rasche u. wirksame Erste Hilfeleistung, Telefon, Liege, sowie eine Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser, Toilette in der Nähe.
Löschhilfen wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher. * Brandbekämpfung - geeignete Auswahl der Löschilfen in ausreichender Anzahl, jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt, leicht erreichbar sowie der Aufstellungsort gekennzeichnet.
* Auswahlkriterien - Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, vorhandene Brandlast, Nutzungsart der Arbeitsstätte und Ausdehnung der Arbeitsstätte.
* Unzulässig sind - Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel, sowie in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel, in tiefgelegenen Räumen Kohlendioxidlöschanlagen. Ausnahme möglich - (siehe ZAI Erlass Kohlendioxid als Löschmittel in kleinen, engen Räumen sowie AStV § 42 Abs.3).
* Prüfintervall für Löschgeräte und stationäre Löschanlagen - jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
* Bei besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Personenrettung (Brand der Kleidung), Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt sein. (Löschbrausen werden erforderlichenfalls durch die Behörde vorgeschrieben).
* Besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen werden durch die Behörde vorgeschrieben, außer Betrieb setzen nur möglich wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind
Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte, für Brandschutz benannte zuständige Person(Evakuierungsbeauftragte) * Brandschutzbeauftragte nach AStV werden durch die Behörde vorgeschrieben (Landesrecht beachten), Ausbildungsdauer mind. 16 Stunden (Feuerwehrverbände, Brandverhütungsstelle).
* Aufgaben des Brandschutzbeauftragten - Brandschutzordnung erstellen, Brandschutzbuch führen, Brandschutzplan in Zusammenarbeit mit dem örtl. zuständigen Feuerwehrkommando erstellen, Durchführung zumindest jährl. Brandalarm- und Räumungsübungen, AN in der ordnungsgemäßen Handhabung der Feuerlöscher unterweisen. Information der AN über das Verhalten im Brandfall,
Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik, Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe, Evakuierung der Arbeitsstätte und Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
* Brandschutzwarte - nach AStV werden durch die Behörde vorgeschrieben, Ausbildungsdauer mind. 6 Std. durch einschlägige Schulungseinrichtung od. Brandschutzbeauftragten.
* Für Brandschutz benannte zuständige Person erforderlich wenn - keine landesgesetzlichen Vorschriften, kein Brandschutzbeauftragter, kein Brandschutzwart, keine Betriebsfeuerwehr, keine freiwillige Betriebsfeuerwehr vorgeschrieben wurde/vorhanden ist.
Bestellung u. Aufgaben - Bestellung durch AG, mit der Handhabung der Ersten Löschhilfe vertraut, im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren, im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren ob alle AN die Arbeitsstätte verlassen haben, die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von AN notwendig ist.
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen * Vorgaben nach der Bauarbeiter Schutzverordnung sowie der Arbeitsstättenverordnung (siehe AStV §46).
Rauchen * Rauchverbote ASchG §30 Abs.3 in Arbeitsräumen, nach AStV in Aufenthalts-, und Bereitschaftsräumen, Umkleideräumen, Sanitärräume.
* Wohnräume ohne getrennter Unterbringung von Raucher und Nichtraucher (gilt nicht für Werks-, und Dienstwohnungen).
Lärm * Grenzwerte nach VOLV für bestimmte Räume - LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden, LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden, LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.
Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).
* Lärmminderung - bauliche, akustische Maßnahmen treffen, Lärmquelle abschirmen, abdecken, einhausen, Lärmverursachende Maschinen (z.B. Kompressor) in einem Nebenraum anordnen, alternative Arbeitsverfahren anwenden, Auswahl geeigneter Arbeitsmittel (z.B. Schalldämpfer, lärmarme Ausblaspistolen).
* Ab 80dBA Gehörschutz zur Verfügung stellen, ev .Untersuchungspflicht nach erfolgter Lärmmessung, Kennzeichnung der Arbeitsplätze, Arbeitnehmer informieren und unterweisen.
Staub, Rauch, gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe * Eigenschaften bekannt - gesundheitsschädlich, krebserregend, explosionsfähig, ..aktuelle Sicherheitsdatenblätter aufliegend
* Grenzwerte - sind in der GKV festgelegt
* Beurteilung durchführen - Verwendung eines anderen Arbeitsstoff möglich, geeignete Filter vorhanden, Luftrückführung in den Arbeitsraum erlaubt,..
* Vermeidung/Verringerung - an der Entstehungsstelle absaugen, Arbeitsmittel bei Erfordernis entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt, jährliche Prüfpflicht für Absauganlagen beachten, ev. Absaugrüssel mit Beleuchtung (z.B. Schweißarbeiten), mechanische Be-, und Entlüftung.
* Schneiden, schleifen - Nass-, statt Trockenschnitt
* Fallhöhe - so gering als möglich (z.B. Sackabfüllung), entsprechende Schlauchlänge wählen
* Wind - Windrichtung u. Standplatz beim Abkippen (z.B. Gosse) beachten, Boden befeuchten (z.B. Schottergrube, Baustellen)
* Reinigung - kein kehren sondern saugende Verfahren, kein abblasen (verteilen) mit Druckluft
* Atemschutz - entsprechend des Arbeitsstoffes auswählen, Kennzeichnung durchführen, AN unterweisen.
* Untersuchung - Beurteilung nach VGÜ, Arbeitsstoff, tägliche Expositionsdauer
Arbeitsmittel (allgemeine Anforderungen) * Anforderungen/Auswahl - CE gekennzeichnete Arbeitsmittel verwenden, Nachrüsten älterer Arbeitsmittel entsprechend dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung, Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung aufliegend
* Verwendung - AN entsprechend unterweisen, Bedienungsanleitung und Herstellerangaben beachten (z.B. Sicherheitshinweise, erlaubte Anwendung, Drehzahlen, Belastungstabellen, Tragfähigkeit,....), ev. Sicht-, und Funktionskontrolle vor Arbeitsbeginn, keine eigenmächtigen Veränderungen des Arbeitsmittels (Ausführung, Bedienart, Einstellungen, falsche Anwendung,...) Instandhaltung-, Wartung,- Reparaturarbeiten lt. Herstellerangaben, Prüfintervalle einhalten (siehe AMVO), Zutrittsbeschränkungen festlegen, Beschäftigungsverbote für Jugendliche und Lehrlinge beachten, erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereitstellen, Kennzeichnung lt. Kennzeichnungsverordnung durchführen
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