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Asbest - Arbeiten mit asbesthältigen Materialien Exposition < 15.000 Fasern/m³

Evaluierung von Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien bei einer Exposition von unter 15.000 Fasern/m³.
Asbesthaltiger Staub ist als krebserzeugend einzustufen.
Diese gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind auf der Asbesthomepage der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/arbeitsstoffe/asbest/) angeführt.
Um im Rahmen der Evaluierung den Fokus auf den tatsächlichen Evaluierungsprozess zu legen, wurde im Bereich Asbest ein Evaluierungskonzept gewählt, bei dem das Thema Asbest auf Basis EINER Grund/Musterevaluierung aufbaut.
Somit ist es möglich, diese eine Grund/Musterevaluierung als Basisdokument für die gesetzlich geforderten Arbeitspläne und zugehörigen Dokumente nach GKV zu verwenden.
Der Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist im Abschnitt 4 „Sonderbestimmungen für Asbest“ der GKV geregelt.
Da Arbeiten mit Asbest mit zu erwartender Exposition von mehr als 15.000 Fasern/m³ aufgrund der notwendigen technischen Maßnahmen den Spezialfirmen mit dem zugehörigen „know how“ vorbehalten sind, werden nachstehend Unterlagen und Handlungsanleitungen zur praktischen Umsetzung für Arbeiten mit geringfügiger Belastung (< 15.000 Fasern/m³) bereitgestellt.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Rubrik "Sicherer Umgang mit Asbest", hier auf eval.at.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Gefahr für Arbeitnehmer nicht bekannt Mitarbeiterinformation und Unterweisung durchführen und in jährlichen Abständen wiederholen (gemäß BauV und PSA-V) Vorschläge für Unterweisungsinhalte im M.plus 267.1
keine oder mangelhafte Festlegung der Vorgehensweise Arbeitsplan nach Beilage 6.1 ausarbeiten
keine verwendbare Verfahrensanweisung oder kein standardisiertes Verfahren nach DGUV 201-012 vorhanden a) Davon ausgehen, dass es sich um Arbeiten über dem TRK-Wert von 100.000 Fasern/m³ handelt. Maßnahmen gemäß § 27 - besondere Arbeiten - sind zu treffen; Fachfirma beauftragen oder
b) Grenzwertevergleichsmessung durchführen
nicht gelegentliche Arbeiten mit Asbest 1) Führen eines Arbeitnehmerverzeichnisses gemäß § 47 ASchG
2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG
3) Meldung von Asbestarbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 22 GKV
nicht bzw. nicht sachgerechte Verwendung der PSA PSA gemäß Unterweisung und Arbeitsplan verwenden
Zunahme und Erweiterung der Exposition durch Verschleppen von asbesthaltigem Staub Einhalten der geforderten Arbeitshygiene und Verwendung von Einwegschutzanzügen (nach EN 13982-1 Typ 5 partikeldicht, EN 13034 Typ 6 begrenzt spritzdicht)
Hohe Staubbelastung Minimierung der Staubbelastung
z.B.:
- Verwendung des Asbestsaugers (Filterklasse H
mit Zusatzanforderung für Asbest)
- Nassverfahren
- Glove-Bag-Verfahren
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