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Aerosolpackungen

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Falscher Lagerort -verbotene Stellen * Ein-, Aus- und Durchgänge sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
* Gängen und Stiegenhäusern,
* Pufferräumen und Schleusen,
* Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
* Schaufenstern und Schaukästen,
* Auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
* Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
* Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß § 36 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
* Fluchtwege und in gesicherten Fluchtbereichen * Im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen.
Erlaubte Lagermenge überschritten / keine behördliche Genehmigung vorhanden * Bei einer Menge von mehr als 200 kg Aerosolpackungen in der Betriebsanlage ist jedenfalls eine behördliche Genehmigung erforderlich.
* Zusätzlich baulicher Brandschutz notwendig
Lagermengen über 200 Kg (Verkaufsräume, Vorrats-, und Arbeitsräume) * Höchstmengen und Lagerbestimmungen lt. Genehmigungsbescheid beachten
* Für Mengen über 200 Kg und ohne festgelegte Höchstmengen im Bescheid:
1. Wände und Decken, die an betriebsfremde Räume angrenzen müssen, feuerbeständig sowie die Zugangstüren zu betriebsfremden Räumen zumindest feuerhemmend ausgeführt sein und
2.dürfen diese in Vorratsräumen in Gebäuden mit betriebsfremden Wohnungen nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereich gelagert werden, wobei dieser Bereich höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m² der Grundfläche des Vorratsraumes beanspruchen darf.
3.Für Verkaufs- und Vorratsräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 500 m² muss ein geeignetes Brandschutzkonzept vorhanden sein.
Lagermengen bis höchstens 200 Kg in der gesamten Betriebsanlage Bei übersteigen von max. 50 Stk., Lagerung nur in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen:
* In Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien und der erforderliche bauliche Brandschutz
* In Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird, sowie der erforderliche bauliche Brandschutz vorhanden ist
Lagerungen in Arbeitsräumen über dem Tagesbedarf (sich in Verwendung befinden oder zur unmittelbaren Verwendung – in der dafür unbedingt erforderlichen Menge bereitstehen). * Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Arbeitsräumen, wo Mengen über dem Tagesbedarf, ausgenommen Verkaufsräumen, muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (z.B. Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen verhindert wird.
Unzulässige Zusammenlagerung * Aerosolpackungen in Vorratsräumen, Sicherheitsschränken und Arbeitsräumen (ausgenommen Verkaufsräume), dürfen nicht mit Stoffen der Kennzeichnung physikalische Gefahren (H-Sätze der H200-Reihe) zusammenlagert werden.
* Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für die die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zulässig ist (erfolgt eine Zusammenlagerung, dann müssen die betreffenden Räume oder Sicherheitsschränke den Vorschriften für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe und Gemische entsprechen).
Zu geringer Abstand zwischen brennbaren Materialien und Aerosolpackungen * Der Abstand zu brennbaren Materialien (loses Papier, lose Textilien,Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfüllstoffe) muss mind. 2m betragen, sofern diese Materialien nicht zum Zweck der Lagerung oder des Transports eine Einheit mit den Aerosolpackungen bilden oder nicht Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind. *In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern die oben angeführten Materialien in einer zur Abgabe bestimmten ungeöffneten Verpackung gelagert werden.
Unzureichende Löschmittel * Die im Verhältnis zur Lagermenge erforderlichen Mittel für die Löschhilfe müssen zur Verfügung stehen.
* Feuerlöscher frei zugänglich, einsatzbereit (Prüfintervall 2 Jahre), Standort gekennzeichnet, Arbeitnehmer in der Handhabung unterwiesen
Rauchen, Hantieren mit offenem Licht und Feuer * In Räumen, in denen Aerosolpackungen gelagert werden, sind das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht verboten.
* Bereiche entsprechend kennzeichnen.
Berstgefahr bei Erwärmung * Aerosolverpackungen dürfen nicht über 50 °C erwärmt (Sonneneinstrahlung berücksichtigen) werden und müssen trocken gelagert werden
Undichte, beschädigte Aerosolverpackungen * Undichte oder sonst irgendwie beschädigte Aerosolverpackungen aus der Lagerung ausscheiden und gesondert verwahen
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