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Schutzeinrichtungen (an Maschinen)

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Ungesicherte Quetsch-, Scher-, Schneid- Fang- oder Einzugsstellen * Gefahrenstellen sichern
* Trennende Schutzeinrichtungen (z.B. Schutzblech) vor nicht trennende SE (z.B. Lichtschranken)
* Stabile Ausführung
* Keine Umgehungsmöglichkeiten
* SE nicht ohne Werkzeug demontierbar
* Möglichst wenig Behinderung der Arbeit durch SE
* Ausreichender Abstand (z.B. bei Möglichkeit des Durchreichens) der SE von der Gefahrstelle
Maximalgrößen lt. Anhang C AM-VO
* Aber: SE möglichst nahe an der Gefahrstelle
Ungeeignete Schutzvorrichtungen * Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein und dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen
* Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, sie dürfen notwendige Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge nicht einschränken
* Schutzeinrichtungen müssen Wartungs-, Reparatur- u.ä Arbeiten möglichst ohne Demontage ermöglichen
Automatisches Wieder-Ingang-setzen * Beim Wiedereinschalten (Rückstellen der Not-Aus-Einrichtung) darf das Arbeitsmittel nicht selbsttätig anlaufen. Der Neustart der Anlage muss explizit durch den Maschinenführer erfolgen.
Gefahren durch hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel * Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
* sicherstellen, dass die gespeicherte Kraft in den Hydraulik- und Pneumatik-Systemen nicht zu unkontrollierten Bewegungen der Anlage führt.
Ungeeignete Warnvorrichtungen * Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein
Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen * Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder müssen verkleidet oder verdeckt sein
Gefahrenstellen durch bewegte Teile, Werkzeuge oder Werkstücke * Gefahr bringende bewegliche Teile müssen gegen Berührung, Eingriff, Einzug, Quetschen u.ä. gesichert sein
Not-Aus-Schaltvorrichtungen * Not-Aus-Schaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können
Wiederanlaufen durch Entriegeln von Not-Ausschaltvorrichtungen * Ein Wiederanlaufen nach Entriegeln von Not-Ausschaltvorrichtungen darf nicht erfolgen
Absturzgefahr von Standplätzen * Ist ein Sturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, Geländer mit Mittel- und Brustwehr montieren, Höhe der Sicherungen mind. 1 m, bei Absturzhöhe über 2 m zusätzlich Fußwehr anbringen
Gefahr durch nachlaufende Teile * Entwender Verriegelungseinrichtung (Öffnen erst nach endgültigem Stopp möglich) oder ausreichender Abstand zwischen SE und Gefahrstelle
* Motorbremse vorsehen

Mensch-Umwelt

Gefahren Maßnahmen
Teilweise oder ganz entfernte SE * Bei notwendiger Entfernung: besonders geschultes Personal; Überwachung
* nach Beendigung solcher Arbeiten SE sofort wieder anbringen, ggf. Funktionalität überprüfen
Schwer zugängliche Teile zwecks Wartung u.ä. * Zugang möglichst leicht und gefahrlos anordnen
* Andere Gefahr bringende Maschinenteile müssen geschützt bleiben oder abgeschaltet werden
Gefahr, wenn Schutzeinrichtungen nicht oder nicht richtig funtionieren * Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschalmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen müssen hinsichtlich ihrer einwandfreien Funktion kontrolliert werden
* Nach Reparaturarbeiten sind diese Kontrollen ebenfalls durchzuführen
* Sichtkontrolle vor jeder Arbeit
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