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Erhöhte Standplätze

Generell sind Arbeiten auf erhöhten Standplätzen durch die Absturzgefahr, das Herabfallen von Materialen und Werkzeugen, ein erhöhter Standplatz bei Arbeitsmittel, das Mitfahren auf Arbeitsmittel sowie das Verwenden von falschem Schuhwerk gefährlich.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Arbeitnehmer für Höhenarbeit nicht geeignet * AN mit Höhenangst, körperlichen Schwächen oder Gebrechen nicht auf diesen Arbeitsplätzen einsetzen
* Beschäftigungsverbote für Jugendliche und Lehrlinge beachten (Dacharbeiten, Leitern, Gerüsten,..)
* Beschäftigungsverbote für Schwangere beachten
Absturz bei Betriebseinrichtungen wie Übergänge, Podeste, Bedienstiegen, Lagereinrichtungen, Lagerplätze auf Decken von Räumen, Rampen und dgl. * Geländerhöhe mind.1 m, mit Brust-, u. Mittelstange, bei Absturzhöhen >2m zusätzlich Fußleiste
* Ev. Geländer beim Abgang der Laderampe, Absturzkante der Laderampe kennzeichnen, nach Möglichkeit dafür sorgen, dass AN nicht abstürzen .
Absturz vom Gerüst * Aufbau nach Herstellerangaben (Unterlagen, Bodenbelag, Verankerung,...)
* Gerüstabnahme, Prüfung vor Erstbenützung durchführen
* Bei Absturzhöhe >2m zusätzlich zur Brust-, und Mittelwehre eine Fußleiste erforderlich (auch auf der Schmalseite)
Absturz vom Dach * Dachfanggerüst, Dachschutzblende verwenden (erforderliche Prüfung durchführen/veranlassen)
* Abgrenzungen zu Absturzkanten (bis max. 20°Neigung erlaubt) nicht betreten oder persönliches Absturzsicherungssystem verwenden - siehe Grundevaluierung Dacharbeiten. * Bei nicht durchbruchsicheren Dächer Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter, Lauf- und Arbeitsstege, Dachleitern verwenden. * Lauf- und Arbeitsstege bei Dachneigungen bis 20° mind.25cm, ansonst mind. 50cm , bei Dachneigung >20° gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen sichern, bei Dachneigung > 10° mit Trittleisten und bei Dachneigung > 30° mit Stufen ausgestattet.* Verwendung von Dachleitern bei Dachneigung unter 20° nur mit Maßnahmen gegen durchbrechen (z.B. Unterspanntafeln). Dachneigung von 20° bis75° ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen zulässig.
Die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.
Absturz bei Bauarbeiten * Boden-,Decken-, Installationsöffnungen, Schächte - trittsicher und unverschiebbar abdecken
* Absturzstellen über Gewässer oder Stoffe in denen man versinken kann - sind bereits ab 0 m Absturzhöhe Brust-, Mittel-, Fußwehre erforderlich. * Wandöffnungen - Brust-, Mittel-, Fußwehre erforderlich, bei Absturzhöhe bis 2m kann die Fußwehre entfallen, bei Fensteröffnungen gilt bereits eine Parapet in der Höhe von mind. 85cm als Absturzsicherung. * Stiegenpodeste - Brust-, Mittel-, Fußwehre erforderlich, bei Absturzhöhe bis 2m kann die Fußwehre entfallen
* Stiegenläufe - Brust-, Mittelwehre erforderlich. * Sationäre Maschinen (Bedienung Wartung) - Brust-, Mittel-, Fußwehre erforderlich, bei Absturzhöhe bis 2m kann die Fußleiste entfallen.
* Herstellung von Stockwerksdecken oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, sind bis 7 m keine Maßnahmen erforderlich, allerdings nur, bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken, bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m und die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. * Abgrenzungen anstelle von Absturzsicherungen - diese sind nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig, nur stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten erlaubt, bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia, in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante. Höhe der Brustwehr vom Boden mind. 1m, höchstens 1,2 m, Betreten der Abgrenzung nur wenn erforderlich und unter Verwendung von PSA gegen Absturz.
Absturz bei Montagearbeiten (Stahlbau, konstruktiver Holzbau) * Durchführung von Montagearbeiten - Montageanleitung erstellen/beachten, als Standplätze dürfen dürfen Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist an der sich AN mittels PSA gegen Absturz sichern können.* Begehen und Standplätze auf geeigneten Bauteilen zum Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln sowie Fixieren von Bauteilen nur unter folgenden Bedienungen erlaubt: 1.Wenn die Gefahr durch die Tätigkeit geringer ist, als die Anbringung von Absturzsicherung, Schutzeinrichtungen sowie das Erreichen oder Anbringen der Befestigungsmöglichkeit für PSA gegen Absturz, 2.wenn Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mech. Leitern, Anlegeleitern aus technischen Gründen zur Durchführung der Tätigkeit (Anbringung Schutzeinrichtungen, Absturzsicherung,...) nicht eingesetzt werden können, oder es käme durch die Verwendung zu größeren Absturzgefahren als bei Durchführung der Tätigkeiten ohne Absturzsicherung, 3.Es müssen günstige Witterungsverhältnisse vorliegen und die Tätigkeit von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt wird, 4. Die als Zugänge benützten Bauteile sind ausreichend verankert und mindestens 20 cm breit, wenn sie im Reitsitz benützt werden, oder sie sind bei geringerer Breite mit Einrichtungen für ein sicheres Festhalten versehen, wie Handläufen, gespannten Stahldrahtseilen oder Konstruktionsteilen.
Absturz ins innere von Gebäuden (Absturzhöhe mehr als 5m) * Anbringen von einer Unterdachkonstruktionen (z.B.volle Schalung, Unterspanntafeln), Fanggerüste oder Auffangnetze. * Auffangnetze mit Maschenweite max. 10x10cm, Netzrand möglichst dicht unterhalb der Arbeitsstelle, max. 6m unterhalb (Durchhang bei herabfallen beachten), Überstand waagrecht mind. 2/3 der Höhe zwischen Arbeitsplatz und angebrachten Netz, mind. aber 1,5 m. * Lichtkuppeln sichern (Umwehrung, Netz)
Absturz vom Arbeitsmittel (selbstfahrende Arbeitsmittel) * Ausstattung Arbeitsmittel - Geländer Höhe mind.1 m (Brust-, Mittelstange) bei Arbeitsmittel mit Standfläche > 1m, bei Standfläche > 2m zusätzlich Fußleiste, Abstand der Trittstufen bei Auf-, oder Abstiegen auf od. zu Arbeitsmittel max. 30cm, Abstand vom Boden bis unterste Stufe max. 40 cm (ortsfeste Arbeitsmittel) u. max. 60 cm bei nicht ortsfesten Arbeitsmittel. * Selbstfahrende Arbeitsmittel - Standfläche gleitsicher, bei Fahrplätzen unterste Stufe max. 70 cm über dem Boden, Trittstufen sauber halten, nicht abspringen (Fahrzeuge, Stapler, Ladeflächen), Schuhwerk (Sicherheitsschuhe) mit rutschsicherer Sohle, ständig mitfahrende Arbeitnehmer nur wenn ein geeigneter Beifahrersitz vorhanden, bei gelegentlicher Mitfahrt nur bei geeigneten Standflächen und Anhaltevorrichtungen. * Bei Silos für Schüttgüter sind Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken u. Wänden gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen sichern, oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch Abschrankungen oder Gitter, gegen Absturz gesichert sein (z.B. Störungsbehebung). * Bauaufzüge ohne Personenbeförderung - betreten der Lastaufnahmemittel nur wenn Geländer (Höhe mind.1m) vorhanden ist. * Leitern - erforderliche Leiter oder Aufstiegshilfe verwenden, Sichtkontrolle vor der Verwendung -siehe Grundevaluierung Leiter. * Hubarbeitsbühne - geeignete erforderliche Bühne auswählen, Benützung nur nach Herstellerangaben, lt. Bedienungsanleitung und Unterweisung - siehe Grundevaluierung Hubarbeitsbühnen.
Arbeitskorb (Verwendung mit Kran) * Bedienung des Kran mit Arbeitskorb nur mit Nachweis der Fachkenntnis und nach Anordnung der Aufsichtsperson der jeweiligen Baustelle, Arbeitskorb vom Hersteller dafür vorgesehen, nicht verwenden bei Gewitter u. Wind (pendeln), Geländer mind. 1m hoch (Brust-, Fußleiste, Mittelstange od. senkrechte Stäbe), Vorrichtung in Höhe der Brustwehr dass Verletzungen beim Anhalten, durch Anstreifen oder Anstossen an Hindernisse vermieden werden, Einstiegsöffnung nach innen aufschlagend u. gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert, Schutzdach bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände, nur unbedingt erforderliches Werkzeug/Material mitführen, zulässige Personenanzahl, Nutzlast, Gesamtgewicht beachten ,Verwendung PSA gegen Absturz bei Gefahr durch unbeabsichtigtes Kippen oder Herausfallen (Anschlagpunkt muss gekennzeichnet sein), Arbeitskörbe erforderlichenfalls durch Leitseile führen, Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein, Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring od. in einem gleichwertigen Element zusammengefasst, und der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf max.45° betragen, Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein, Herstellung der Ösen nur mit Spleiß oder Presshülse (Verwendung von Backenzahnklemmen unzulässig), Überprüfung des Arbeitskorb, der Anschlagmittel, auf ordnungsgemäßes Einhängen in den Kranhaken durch geeignete fachkundige Person vor jedem neuerlichen Einhängen, kein Einschwenken in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen, max. Geschwindigkeit von 1m/s in horizontaler Richtung und. max. 0,5 m/s Richtung beim Heben oder Senken, Be-, und Entladung nur so erlaubt, dass keine Gefahr für AN durch Gewichtsentlastung entsteht, zulässige Tragfähigkeit des Kran von mindestens dem 1,5-fachen des max. zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und eine mind. zweifache Sicherheit gegen Kippen,
Arbeitskorb (Verwendung mit Hubstapler) * Nur wenn vom Hersteller dafür vorgesehen, Quetsch-, u. Scherstellen am Stapler gesichert (z.B. Kette), Geländerhöhe mind. 1m (vollflächig verkleidet oder Brust-, Mittel., Fußleiste), Höhe des Rahmen am Arbeitskorb mind. 1,75 cm, Einstiegsöffnung nach innen aufschlagend u. gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert, Schutzdach bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände, Befestigung des Korbes am Stapler z.B. mittels Steckbolzen od. Schrauben (Klemmschrauben sind verboten), Arbeitskorb u. dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung, sowie der Hubstapler nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person prüfen, bei Versagen der Hydraulik des Staplers darf die Senkgeschwindigkeit 0,5m/s nicht überschreiten, Seile, Ketten u. Verbindungselemente mind. mit 10facher Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Arbeitskorbes, nur unbedingt erforderliches Werkzeug/Material mitführen, zulässige Personenanzahl, Nutzlast, Gesamtgewicht beachten, Aufstellung des Hubstapler nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund, Anheben des Arbeitskorb nur bei stillstehenden und gebremsten Stapler, Beschaffenheit der Reifen des Hubstaplers so ausgelegt, dass auch bei Beschädigung die Standsicherheit gewährleistet ist.
Herabfallende Gegenstände * Schutzdächer, Schutznetze anbringen, Gefahrenbereich absperren. * Verkehrswege (Durchgänge unter Lagereinrichtungen) gegen herabfallende Gegenstände sichern, bei Arbeitsplätzen/Verkehrswegen die Gitterroste engmaschig wählen oder darunter sichern
PSA nicht verwendet * PSA gegen Absturz verwenden, Sichtkontrolle vor der Verwendung, Berge-, und Rettungsmaßnahmen festlegen, Arbeitnehmer in der Handhabung unterweisen (auch praktische Übungen), jährliche Prüfpflicht beachten
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